Vorwurf illegales Kraftfahrzeugrennen bei Alleinfahrt

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§ 315 d Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuch (das illegale Kraftfahrzeugrennen) enthält die Variante des sog. „Alleinrennens“.

Dieser Paragraph besagt, dass mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen ist, „wer im Straßenverkehr

  • sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob und verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. „

Unter diesen Voraussetzungen soll sich nach dem Gesetz also auch jemand strafbar machen können, obwohl er kein Rennen gegen andere gefahren hat, sondern als Einzelraser quasi gegen sich selbst.

Doch ist nicht jede drastische Geschwindigkeitsüberschreitung, die ein potentiell riskantes Manöver darstellt und von der eine zumindest abstrakte Gefahr ausgeht, gleichzeitig ein illegales Kraftfahrzeugrennen.

Auch wenn der Fahrer vorhatte, die maximal höchstmögliche Geschwindigkeit seines Wagens herauszuholen,   macht dies das Fahrverhalten nicht automatisch strafbar.

Denn der Straftatbestand enthält viele einzelne Merkmale (nicht angepasste Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos, Absicht höchstmöglicher Geschwindigkeit). Und ob die allesamt erfüllt sind, ist anhand der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall genau zu prüfen.

Das Fahren mit „nicht angepasster Geschwindigkeit“ ist nicht per se grob verkehrswidrig und rücksichtslos, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit.

Der Begriff entstammt originär § 3 Abs. 1 S. 2 StVO, wonach die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen ist.


Entscheidend sind die konkreten Umstände der Fahrt 

Um strafwürdig zu sein, müssen weitere Faktoren hinzukommen, die eine Steigerung des Unrechts bis zur Strafwürdigkeit erkennen lassen. Bis man zur Strafwürdigkeit gelangt, sind weitere Hürden zu nehmen, nämlich die „grobe Verkehrswidrigkeit“ und die „Rücksichtslosigkeit“ des Fahrverhaltens. Der Tatbestand verlangt hier eine besonders schwerwiegend erscheinende Missachtung der angemessenen Geschwindigkeit, die angesichts der konkreten Umstände vollkommen unangemessen ist. Es ist also ein genauer Blick auf die konkreten Umstände und Gegebenheiten der Fahrt erforderlich. 


Rechte müssen beachtet werden  

Deshalb sollte der Vorwurf des illegalen Kraftfahrzeugrennens, der von der Polizei gerne als Allzweckwaffe angesehen wird, um vermeintliche Raser durch Wegnahme des Führerscheins aus dem Verkehr zu ziehen, nicht einfach hingenommen werden.     

Jeder hat das Recht, nur bei eindeutig bewiesenem Vorliegen der gesetzlichen Strafbarkeitsvoraussetzungen belangt zu werden. Ein spezialisierter Anwalt sorgt für die Einhaltung dieses Grundsatzes. 


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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth (Düsseldorf), ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt bundesweit in verkehrsstrafrechtlichen Verfahren.     


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