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Santa R Schiffe – Anschreiben des Insolvenzverwalters

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Über das Vermögen der MS Santa R Schiffe mbH & Co. KG ist bereits im Jahr 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Rechtsanwalt Dr. von Diepenbroick ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden (Beschluss des Amtsgerichts Niebüll).

Ausschüttungen werden zurückgefordert

In den letzten Tagen werden Anleger nun mit der Rückforderung von Ausschüttungen, die sie während der Fondslaufzeit erhalten haben, konfrontiert. Fraglich ist allerdings, ob die Anleger solche Forderungen auch tatsächlich begleichen müssen.

Ob Ausschüttungen zurückgezahlt werden müssen, ist zumindest fraglich

Grundsätzlich sind Anleger, die sich als Kommanditisten beteiligt haben, aus der Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB verpflichtet, solche Ausschüttungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen, die nicht durch Gewinne gedeckt waren. Allerdings haben sich zahlreiche Anleger des Santa R Fonds nicht als Kommanditisten, sondern als Treugeber über eine Treuhandbeteiligung an der Gesellschaft beteiligt. 

In solchen Fällen ist fraglich, ob nicht bereits Verjährung der Forderung des Insolvenzverwalters eingetreten ist. Die Eröffnung des Verfahrens und damit zumindest ein Anknüpfungspunkt für eine Verjährung, lag bereits im Jahr 2014, sodass nach der Regelverjährung Ansprüche zum Ende des Jahres 2017 verjährt sein könnten.

Hinzu kommt die Frage, ob tatsächlich in allen betroffenen Jahren die Ausschüttungen nicht durch Gewinne gedeckt waren.

Rückzahlung lässt sich unter Umständen abwenden

Wir sind der Meinung, dass Anleger zumindest nicht ohne Prüfung des Einzelfalls an den Insolvenzverwalter zahlen sollten. Unter Umständen lässt sich die Zahlungsverpflichtung, bei entsprechender Fallkonstellation, abwenden.



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