MPU auch bei einmaligem Konsum von harten Drogen unterhalb des Grenzwerts für Ordnungswidrigkeiten zulässig

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Mit Ausnahme von Cannabiskonsum entfällt beim Konsum von Betäubungsmitteln (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III), die Fahreignung. 

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Häufigkeit des Konsums, die Betäubungsmittelkonzentration, das Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen unerheblich. Die hat der VGH München mit Beschluss vom 09.09.2022 (Az. 11 CS 22.1504) in einem Beschwerdeverfahren gegen einen die Verkehrsbehörde bestätigenden Beschluss erneut festgestellt. In dem entschiedenen Fall hatte der Betroffene vor der Polizei eingeräumt, zuvor Amphetamin konsumiert zu haben. Nach der Behördenbegründung ändere auch die Tatsache nichts, dass die festgestellte Amphetaminkonzentration außerhalb des untersten Kalibrationsbereichs liege.

Der Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung steht auch nicht entgegen, dass dieser aufgrund des Unterschreitens des Grenzwerts eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 und 3 StVG nicht begangen hat. Nach Ansicht des Ordnungswidrigkeitssenats reicht die polizeiliche Mitteilung, dass er den Konsum von Amphetamin zugestanden hat, aus. 

Im Gegensatz zum Ordnungswidrigkeitenverfahren, welches zum Gegenstand hat, ob  durch das eingenommene Betäubungsmittel die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war, ist dies für die Behörden demzufolge nicht entscheidungserheblich.

Werden  den Verkehrsbehörden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Strafrecht, Verkehrsrecht insbesondere Fahrerlaubnisrecht spezialisiert.

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