Müll geklaut – fristlose Kündigung?

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Das möchte man beim ersten Lesen gar nicht glauben, aber es ist tatsächlich wahr. Gerichte urteilen immer wieder, dass jeder Diebstahl, selbst von Müll, zur fristlosen Kündigung führen kann. Schauen wir uns das genauer an! 


Sachverhalt  

Im konkreten Fall ging es Einzelteile aus IT-Geräten, die unbrauchbar geworden waren. Der Arbeitgeber wollte diese kostenfrei von einem Spezial- Unternehmen entsorgen lassen. Es handelte sich eindeutig um „Müll“. Das war zwischen den Parteien auch nie streitig. Ein Arbeitnehmer hat nun aus diesem „Müll“ einige Teile ausgebaut und für ca. 40€ an einen Abnehmer verkauft. Der Mitarbeiter wurde daraufhin fristlos gekündigt.  


Entscheidung 

Das Landesarbeitsgericht Berlin- Brandenburg, dem eben jener Fall vorlag, entschied wie folgt (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2021): das Entwenden von Eigentum stellt einen schweren Vertrauensbruch dar. Das kann in der Folge auch die fristlose Kündigung rechtfertigen.  

Und genau das, mag den Nicht-Juristen überraschen. Wieso sollte denn das Entfernen von wertlosem Müll denn zu einem schweren Vertrauensverlust führen? Das kann doch nicht gerecht sein! Allerdings ist mit 40 € Materialwert, die Schwelle der Geringwertigkeit überschritten. Und ob Müll oder nicht, spielt juristisch gesehen, bei der Frage nach dem Eigentum keine Rolle. 


Fazit  

„Es ist doch nur Müll“ - könnte man sagen, es mag im ersten Moment ungerecht erscheinen. Es ist tatsächlich juristisch einwandfrei zu rechtfertigen. Die Entscheidung Eigentum wegzuschmeißen, liegt beim Eigentümer und ist nicht gleichbedeutend damit nicht entscheiden zu wollen was damit passiert. Gleiches gilt beim Entwenden geringwertiger Sachen. Wer vom Joghurt-Fall oder vom berühmten Pfandbon-Fall (Fall Emely) gehört hat, weiß, dass auch die Mitnahme geringwertiger Sachen zu einer Kündigung führen kann. 

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