Müssen Sie noch Elternunterhalt zahlen?

  • 1 Minuten Lesezeit

Zu Beginn dieses Jahres gibt es eine spürbare Erleichterung für unterhaltsverpflichtete Kinder.

Das neue Angehörigen-Entlastungsgesetz ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten. 

Konnten vor der Gesetzesnovelle schon Durchschnittsverdiener vom Sozialamt auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen werden, sind die Anforderungen an eine solche Inanspruchnahme deutlich erhöht worden.

Während früher bei einem Einkommen über 1.800 € mtl. bei Alleinstehenden bzw. 3.240 € bei Verheirateten eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt bestand, müssen Sie jetzt nur noch bei einem Gesamtjahreseinkommen, das über 100.000 € liegt, Elternunterhalt bezahlen.

Darüber hinaus ist es auch zu einer Umkehrung der Beweislast gekommen. In Zukunft wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltspflichtigen Personen die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. 

Zur Widerlegung der Vermutung kann das Sozialamt vom Leistungsempfänger Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zulassen. 

Ob, wie in der Vergangenheit auch die Kinder direkt vom Sozialamt auf Auskunft in Anspruch genommen werden können, bleibt abzuwarten. Der Wortlaut des neu in § 94 SGB XII eingefügten Absatzes 1a spricht gegen eine solche Ermächtigung des Sozialamtes.

Wenn Sie aktuell Elternunterhalt zahlen, sollten Sie von einem Anwalt überprüfen lassen, ob Sie auch nach der Gesetzesänderung weiter zur Zahlung verpflichtet sind. Gleiches gilt, wenn Sie Ende des letzten Jahres vom Sozialamt zur Auskunftserteilung über Ihr Einkommen aufgefordert worden sind.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Susanne Gundermann

Beiträge zum Thema