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Muss der Arbeitnehmer während der Krankschreibung zum Personalgespräch erscheinen?

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Ist ein Arbeitnehmer aufgrund ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krankgeschrieben, muss er während der Krankheit seine Arbeitsleistung nicht erbringen. Dies ist soweit klar.

Die Frage ist jedoch, inwieweit ggf. der Arbeitnehmer auch während der Krankschreibungsphase für Kontaktaufnahmen oder Gespräche zur Verfügung stehen muss.

Im vorliegenden Fall war ein Krankenpfleger im Rahmen einer länger dauernden Krankschreibung während des Krankschreibungszeitraumes zu einem Personalgespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten vorgeladen worden.

Der Krankenpfleger sagte diesen Termin unter Hinweis auf seine bestehende Krankschreibung ab.

Daraufhin lud der Arbeitgeber ihn zu einem erneuten Termin ein, den der Krankenpfleger wiederum, da die Krankschreibung noch andauerte, unter Hinweis auf diese Tatsache absagte.

Dafür erhielt er vom Arbeitgeber eine Abmahnung mit dem Hinweis er sei zur Teilnahme an dem Gespräch verpflichtet gewesen und im Falle einer erneuten Weigerung müsse er mit der Kündigung rechnen.

Diese Abmahnung griff der Krankenpfleger beim Arbeitsgericht an und erhielt Recht.

Der Arbeitgeber legte Revision beim Bundesarbeitsgericht gegen diese Entscheidung ein.

Auch das Bundesarbeitsgericht hat jedoch entschieden, dass der Arbeitnehmer in einem solchen Fall nicht zur Teilnahme an einem Personalgespräch verpflichtet ist.

Während der Dauer der ärztlicherseits festgestellten Arbeitsunfähigkeit sei der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige mit seiner üblichen Tätigkeit zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen.

Es hat dem Arbeitgeber zwar nicht allgemein und absolut untersagt, mit dem kranken Arbeitnehmer in gewissen Abständen in Kontakt zu treten, eine Verpflichtung, zu einem Gespräch während der Krankschreibung zu erscheinen, besteht jedoch für den Arbeitnehmer nicht, es sei denn, es lägen ganz besondere Gründe und Umstände vor.

Quelle: BAG, Urteil vom 2. November 2016, Aktenzeichen 10 AZR 596/15


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