Veröffentlicht von:

Mythen rund um die Krankmeldung: wichtige Informationen für Arbeitnehmer

  • 3 Minuten Lesezeit

Es ranken sich viele Halbwahrheiten und Mythen um das Thema „Krankmeldung“. Schützt sie beispielsweise vor Kündigung? Wann muss die Krankschreibung dem Arbeitgeber vorgelegt werden? Was ist zu beachten, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt? Wie lange muss der Arbeitgeber im Krankheitsfall Lohnfortzahlung leisten? Nachfolgend erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Erkrankt man als Arbeitnehmer, gilt es, einige Dinge zu beachten. Hier das Wichtigste im Überblick:

Im Falle einer Erkrankung muss die Krankmeldung „unverzüglich“ erfolgen. § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) regelt das wie folgt:

„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“

Was ist mit „unverzüglich“ gemeint?

„Unverzüglich“ heißt, dass Sie Ihren Arbeitgeber über die Erkrankung informieren müssen, sobald Sie wissen, dass Sie erkrankt sind. Wichtig ist, dass die Krankmeldung vor Arbeitsantritt erfolgt, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, Ersatz für den Arbeitsausfall zu finden. Der Arbeitnehmer hat also den Arbeitgeber spätestens zu Beginn der Arbeitszeit am ersten Krankheitstag zu informieren.

In § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) heißt es weiter:

„Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber also spätestens am vierten Tag der Erkrankung vorgelegt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) kann der Arbeitgeber auch verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am ersten Krankheitstag vorgelegt werden muss:

„Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“

Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Krankschreibung vorgelegt werden muss. Die arbeitsvertraglichen Regelungen sind vorrangig zu beachten.

Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage, ob dem Arbeitgeber mit der Übermittlung der Krankschreibung auch die Diagnose des Arztes offengelegt wird. Das ist nicht der Fall. Auf dem Durchschlag für den Arbeitgeber in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist keine Diagnose vermerkt. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf, die Gründe für eine Krankmeldung zu erfahren.

Im Krankheitsfall muss der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen bzw. 42 Kalendertage Entgeltfortzahlung leisten. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld.

Was ist, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt?

Erkrankt der Arbeitnehmer im Urlaub, ist er auch dann verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren. Dann gilt der Urlaub als nicht angetreten und die Krankheitstage werden wieder als Urlaubstage gutgeschrieben. Der Urlaubsanspruch darf also nicht verfallen.

Wenn die Krankschreibung nicht übermittelt wird

Sollte der Arbeitnehmer seine Krankschreibung nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht abgeben, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wenn die Krankmeldung zu spät erfolgt, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen – möglicherweise sogar eine fristlose Kündigung. Erreicht die Krankschreibung den Arbeitgeber nicht rechtzeitig, dann hat dieser auch die Möglichkeit, die Zahlung des Lohnes zu verweigern.

Schützt eine Krankschreibung vor Kündigung?

Viele glauben, dass ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während einer Krankschreibung nicht kündigen darf. Das ist nicht richtig. Arbeitsunfähigkeit begründet keinen Kündigungsschutz. Liegen die Kündigungsvoraussetzungen vor, kann der Arbeitgeber auch einem krankgeschriebenen Arbeitnehmer kündigen. Die Krankschreibung schützt davor nicht.

Eine krankheitsbedingte Kündigung jedoch setzt folgende Bedingungen voraus:

Es muss eine negative Gesundheitsprognose bestehen und die Erkrankung des Arbeitnehmers negative Auswirkungen auf den Betrieb haben. Es sind jedoch auch soziale Aspekte, z. B. Betriebszugehörigkeit und familiärer Status des Arbeitnehmers, bei einer krankheitsbedingten Kündigung zu beachten.

Weit verbreitet ist auch die Annahme, dass krankgeschriebene Arbeitnehmer das Haus nicht verlassen dürfen. Auch das ist falsch. Wenn der Heilungsprozess nicht verzögert wird, darf der Arbeitnehmer natürlich das Haus verlassen.

Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Erkrankung, kann er den medizinischen Dienst der Krankenkassen einschalten, um die Erkrankung nochmals prüfen zu lassen. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht hat, droht ihm eine fristlose Kündigung.

Arbeitnehmer, denen krankheitsbedingt gekündigt wurde, sollten sich unmittelbar nach Erhalt der Kündigung von einem Anwalt beraten und von diesem prüfen lassen, ob gegen die Kündigung vorgegangen werden kann. Für eine kostenlose Erstberatung steht Ihnen die Anwaltskanzlei Lenné gerne auch kurzfristig zur Verfügung.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Guido Lenné

Beiträge zum Thema