Nachehelicher Unterhalt bei Wiederheirat des Pflichtigen

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Sachverhalt

Die Eheleute sind seit 2003 geschieden. Ein Titel über den nachehelichen Unterhalt soll geändert werden. Der Ehemann heiratete 2004 wieder. 2005 wird in der neuen Ehe ein gemeinsames Kind geboren, 2006 adoptiert der Ehemann ein 1997 geborenes Kind seiner neuen Ehefrau. Die neue Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Nach einer 2007 durchgeführten Abänderung bezüglich der Unterhaltsansprüche aus der ersten Ehe begehrt der Ehemann eine weitere Abänderung des Titels durch Reduktion der Zahlung und Befristung des Anspruchs. Er ist unter anderem der Ansicht, dass auf Grund der Unterhaltsrechtsreform seine neue Ehefrau bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts der ersten Ehefrau zu berücksichtigen sei. Das Amtsgericht reduziert die Zahlung, verweigert jedoch die Befristung; das OLG bestätigt das erstinstanzliche Urteil. Es legt unter anderem dar, dass der Unterhalt der jetzigen Ehefrau entsprechend den für geschiedene Eheleute geltenden Grundsätzen zu ermitteln ist. Der Ehemann legt Revision ein.

Entscheidung

Der BGH weist die Revision zurück. Der Unterhalt ist vom OLG im Ergebnis zutreffend ermittelt worden. Hierbei ist bei der neuen Ehefrau von einem fiktiven Unterhaltsanspruch auszugehen, der sich nach den Grundsätzen für geschiedene Eheleute richtet. Das Maß ihres Bedarfs richtet sich damit nicht nach dem an sich bestehenden Familienunterhaltsanspruch oder einem fixen Mindestbedarf. Der bestehende Anspruch der tatsächlich geschiedenen Ehefrau darf auf Grund der Rollenverteilung in der neuen Ehe nicht geschmälert werden, das heißt der Unterhaltsbedarf der neuen Ehefrau erhöht sich nicht deshalb, weil sie trotz fortgeschrittenen Alters der Kinder keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern sich um den Haushalt kümmert. Daher sind bei der Unterhaltsberechnung elternbezogene Gründe im Rahmen des § 1570 Abs. 2 BGB nicht zu berücksichtigen. Liegen keine kindbezogenen Gründe vor, die einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau widersprechen, ist der neuen Ehefrau ein fiktives Erwerbseinkommen zuzurechnen.

Praxishinweis

Der BGH führt im Urteil zudem aus, dass beim Aufstockungsunterhalt allein das Inkrafttreten des § 1578b BGB keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse darstellt. Das liegt daran, dass der Aufstockungsunterhalt bereits vor dem 1.1.2008 bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. befristet werden konnte. Daher ist ein Abänderungsbegehren beim Aufstockungsunterhalt besonders sorgfältig zu prüfen. Ein mehr oder weniger pauschaler Hinweis auf den neuen § 1578b BGB genügt nicht.


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