Nachrangdarlehen als Vehikel windiger Kapitalanlagemodelle?

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Das sogenannte qualifizierte Nachrangdarlehen wird auch als partiarisches Darlehen bezeichnet.

Missbraucht wird es mitunter als außerordentliches flexibles Kapitalanlageprodukt, welches öfter der Anschub- bzw. Wachstumsfinanzierung dubioser Geschäftsideen dient. Dabei unterliegen diese Art der Vermögensanlagen bis heute noch nicht der Prospektpflicht und dem Missbrauch ist somit Tür und Tor geöffnet. Dies soll sich jedoch zum 01.06.2015 ändern. So sieht es zumindest ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, dessen Inkrafttreten aber noch ungewiss ist.

Ein prospekt- und aufsichtsfreies Anlageprodukt stellt immer eine Gefahr für den unerfahrenen Verbraucher dar und die Erfahrung hat gezeigt, dass bereits zahlreiche Investitionen von Verbrauchern in derartige gefahrträchtige Kapitalanlageprodukte zum Totalverlust führten.

Insbesondere ist der Investor regelmäßig nicht am Unternehmen selbst beteiligt, so dass der Unternehmer weiterhin alle unternehmerischen Entscheidungen allein treffen kann. Einem bösgläubigen Unternehmer sind bei dieser Form der Kapitalanlage fast keine Grenzen gesetzt. Ein Vorteil soll es sein, dass der Investors an Verlusten des Unternehmens nicht beteiligt ist und auch (anders als bei dem üblichen KG-Fonds) keiner Nachhaftung unterliegt. Bei einem Totalverlust ein schwacher Trost.

Untragbar ist die Situation, dass das Nachrangdarlehen / partiarische Darlehen öffentlich vertrieben werden dürfen, wobei derzeit, 

  1. keine gesetzliche Prospektpflicht besteht, so dass es eines förmlichen Verkaufsprospekts zum Vertrieb des Nachrangdarlehens / partiarischen Darlehens nicht bedarf.
  2. Der Vertrieb ohne die Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) möglich ist
  3. und darüber hinaus ein solcher Vertrieb nicht der behördlichen Aufsicht unterliegt.

Bei den teilweise windigen Kapitalanlageprodukten wird stets das sogenannte qualifizierte Nachrangdarlehen vereinbart.

Zur Vermeidung einer gegebenenfalls in Zukunft aufgrund einer Krise des Unternehmers drohenden Insolvenz wird vorsorglich im Zusammenhang mit dem Darlehen eine Rangrücktrittsvereinbarung abgeschlossen. Unter Krise ist in diesem Zusammenhang ein Zustand zu verstehen, in dem der Darlehensnehmer/Unternehmer ggfls. vereinbarte Zinsen oder das Nachrangdarlehen selbst nicht rück-/zahlen kann, ohne dadurch zahlungsunfähig oder überschuldet im Sinne von § 19 InsO in der jeweils geltenden Fassung zu sein.

Aus dem vorgenannten Grund tritt der Darlehensgeber (§ 39 Abs. 2 InsO) mit seinem Anspruch auf Zahlung nebst Verzinsung in Höhe der jeweils aktuellen Höhe im Rang hinter sämtliche Forderungen gegenwärtiger und zukünftiger anderer Gläubiger (mit Ausnahme gegenüber anderen Rangrücktrittsgläubigern und gleichrangigen Gläubigern, wie beispielsweise den Gesellschaftern) im Rang hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO genannten Forderungen zurück („Nachrangforderung“).

Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderung solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung dieser Forderung zu einer Überschuldung des Unternehmers im Sinne des § 19 InsO in seiner in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung führen würde. Der Darlehensnehmer wird hinsichtlich der aus dem Darlehensvertrag etwaig fälligen Forderungen nebst Zinsen so behandelt, als handele es sich bei dem Anspruch nebst Zinsen um statutarisches Eigenkapital des Unternehmers (vgl. BGH-Urteil vom 8.1.2001, II ZR 88/99, BGHZ 146, 264-280).

Der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen kann außerhalb eines Insolvenzverfahrens nur nachrangig und zwar nach Befriedigung aller anderen nicht nachrangigen Gläubiger und erst nach Beendigung einer eventuell aufgetretenen Krise aus einem etwaigen künftigen Jahresüberschuss, Liquiditätsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller anderen Gläubiger des Unternehmers (mit Ausnahme anderer Rangrücktrittsgläubiger) verbleibt, geltend gemacht werden.

Eine Zahlung an den Darlehensgeber kann auch nicht vor, sondern nur gleichrangig mit den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter des Unternehmens verlangt werden (qualifizierter Rangrücktritt).

Wurden Sie Opfer einer dubiosen Kapitalanlage? Wenden Sie sich vertrauensvoll an Rechtsanwalt Ralf BuergerFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Tel.: 02331/961602.



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