Nachstellen/Nachahmung von Fotografien

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Die Nutzung einer Fotografie ohne hierzu vertraglich oder aufgrund gesetzlicher Ausnahmebestimmungen berechtigt zu sein, stellt unzweifelhaft eine Verletzung der (Urheber-)Rechte des Rechteinhabers dar. Doch wie verhält es sich, wenn nicht das Foto selbst verwendet wird, sondern dieses nachgestellt oder nachgeahmt wird und daher eine „neue" Fotografie Verwendung findet?

Auch die Nachstellung oder Nachahmung einer Fotografie kann nach der Rechtsprechung eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn die in der Ursprungsfotografie verkörperte schöpferische Leistung dadurch übernommen wird (BGH in GRUR 2003, 1035 „Hundertwasser-Haus").

Aus diesem Grundsatz ergibt sich ein zweistufiges Prüfungsschema:

1) Ermittlung der eigenschöpferischen Merkmale der Ursprungsfotografie

Logische Voraussetzung ist zunächst, dass die Ursprungsfotografie überhaupt einen eigenen schöpferischen Gehalt aufweist. Fehlt es an einem solchen, so kann der Schutzumfang der Ursprungsfotografie nicht über die konkrete Fotografie hinausgehen.

Weist die Ursprungsfotografie demgegenüber eine persönlich-schöpferische Eigenart (beispielsweise aufgrund der Bildkomposition, der Fotografietechnik oder Perspektivgestaltung etc.) auf, so sind diese die Fotografie prägenden Eigenarten zu ermitteln. Allgemeine - gemeinfreie - Elemente wie beispielsweise der Stil oder das Motiv, es sei denn es ist selbst in besonderem Maße persönlich-schöpferisch prägend, sind nicht zu berücksichtigen, denn dies muss jedermann offen stehen.

Ferner ist festzustellen, ob die ermittelten prägenden Merkmale einen hohen oder geringen schöpferischen Gehalt aufweisen, da der Schutzbereich der Fotografie dementsprechend höher oder eben geringer zu bemessen ist.

2) Übernahme der prägenden Merkmale der Ursprungsfotografie

In einem zweiten Schritt ist sodann zu bestimmen, ob und inwieweit die ermittelten prägenden Merkmale der Ursprungsfotografie in der nachgeahmten Fotografie übernommen worden sind. Hierbei ist vorrangig auf die Gemeinsamkeiten zwischen den Fotografien abzustellen.

Von einer freien Benutzung (§ 24 UrhG) ist auszugehen, wenn die Ursprungsfotografie der neu geschaffenen Fotografie lediglich als Inspiration gedient hat, die Ursprungsfotografie gegenüber der neuen Fotografie „verblasst". Zur Beurteilung ist hierbei auch der Schutzumfang der Ursprungsfotografie heranzuziehen, so dass bei einem geringen Schutzumfang der Ursprungsfotografie bereits kleine Abweichungen genügen können.

Eine unfreie (und damit unzulässige) Bearbeitung (§ 23 UrhG) ist dagegen anzunehmen, wenn die Ursprungsfotografie in deren prägenden Merkmalen übernommen wird, so dass diese auch die prägenden Merkmale der „neuen" Fotografie prägen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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