Nachträgliche Vergütung im Urheberrecht

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Das Urheberrecht enthält eine Besonderheit, wenn es um die Vergütung des Urhebers für die Einräumung eines Nutzungsrechts geht.

Das Szenario: Ein Drehbuchautor liefert vereinbarungsgemäß seinen Auftrag ab und räumt einem Fernsehsender bzw. einer Filmproduktion die Nutzungsrechte an dem Drehbuch ein. Dafür erhält der Autor eine vertraglich vereinbarte Vergütung. In der Folge wird der Film/die Serie ein großer Erfolg und wird unter Umständen sogar mehrfach wiederholt. Hier steht die Vergütung des Autors in einem Missverhältnis zu dem späteren Erfolg des Werkes.

Lösung: Über § 32a Urhebergesetz steht dem Urheber eine „weitere Beteiligung" an den Erträgen aus dem Werk zu:

Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird."

Unerheblich ist dabei, ob die Vertragspartner vielleicht die Höhe der Erträge und den Erfolg vorhergesehen haben. Wichtig ist allerdings, dass der Beitrag des Urhebers einen bedeutenden Anteil an den unerwartet hohen Erträgen hat.

§ 32 a Urhebergesetz gilt im Rahmen aller Verträge, die auch die Einräumung von Nutzungsrechten zum Gegenstand haben. D.h. eine Nachvergütung ist vor allem in der Verlags- und Filmwirtschaft von Bedeutung, wie beispielsweise für Drehbuchautoren oder Übersetzer von Büchern.

Fazit: Hat ein Urheber eine begründete Vermutung, dass ein Missverhältnis zwischen Vergütung und Erfolg vorliegt, sollten die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung geprüft werden. Dazu muss der Urheber allerdings konkrete Anhaltspunkte haben, die dieses Missverhältnis begründen. Zur Konkretisierung dieser Anhaltspunkte steht dem Urheber aber unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch zu.

Einer der Schwerpunkte der Rechtsanwaltskanzlei Dramburg liegt im Online- und Urheberrecht.


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