Nahtlosigkeit, was ist das?

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72 Wochen lang hat jeder Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld und weitere sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung, insgesamt somit 78 Wochen. Was kann man tun, wenn der Krankengeldanspruch ausläuft oder die Krankenkasse Krankengeld nicht mehr weiterbezahlen will? Manchmal ist es so, dass überhaupt keine Aussicht mehr besteht, je wieder arbeiten zu können. Nur in Ausnahmefällen kann nach den 78 Wochen Krankengeld bezogen werden. Die 78 Wochen begrenzen nur den Anspruch wegen Krankengeld aufgrund derselben Erkrankung oder sich überschneidender Erkrankungen.

Um Arbeitslosengeld nach der „Nahtlosigkeitsregelung“ zu erhalten, muss zunächst eine sogenannte „Aussteuerung“ vorliegen. Dies bedeutet, dass der Krankengeldbezug geendet hat. Wer dann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr davon ausgehen kann, noch einmal in das Arbeitsleben zurückzukehren, kann eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Selbst dann, wenn dieser Antrag noch während des Bezugs von Krankengeld gestellt wird, bedeutet das nicht, dass die Erwerbsminderungsrente rechtzeitig vor dem Ende der 78 Wochen bewilligt wird.

Damit Betroffene in dieser Situation nicht Hartz IV-Leistungen beantragen müssen, gibt es die sogenannte „Nahtlosigkeitsregelung“. So bekommt man dann bis zur Entscheidung der Rentenversicherung Arbeitslosengeld, obwohl tatsächlich noch ein Arbeitsverhältnis besteht, aber keine Arbeitsleistung mehr erbracht wird.

Haben Sie zum Nahtlosigkeitsantrag Fragen? Dann können Sie sich gerne an die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte, Herrn Rechtsanwalt Roland Tilch, Fachanwalt für Sozialrecht, Hans-Vogel-Straße 2, 90765 Fürth, wenden.


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