Negative Bewertung auf eBay, Amazon, Jameda, Sanego, Yelp erhalten? Was kann ich dagegen tun?

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Von einer Negativbewertung bei eBay, Amazon, Jameda oder Yelp überrascht worden? Dabei haben Sie sich stets um Kundenfreundlichkeit oder die pünktliche und sachgerechte Leistung der bestellten Ware bemüht. Am liebsten würden Sie den Kommentar deshalb sofort löschen. Im Prinzip steht es zwar jedem frei, auch eine schlechte Kritik an dem von Ihnen angebotenen Produkt oder der Dienstleistung abzugeben. Wie können Sie sich aber gegen unwahre oder unsachliche Kritik wehren?

Der Handel mit Waren auf eBay und Amazon und die Bewertung von Dienstleistungen auf Portalen wie Jameda, Sanego oder Yelp floriert. Die Nutzer suchen Antworten auf Fragen wie: „Ist der Arzt um die Ecke eigentlich freundlich zu seinen Patienten?“ „Hält das Restaurant, was die Speisekarte verspricht?“ Die neusten Online-Bewertungen sind dabei von immer größerer Bedeutung. Gute Bewertungen können Unentschlossene zu Kauf eines Produkts animieren, schlechte Bewertungen können das Geschäft fast zum Erliegen bringen. Dies ist grundsätzlich auch gut so und dient dem Schutz des Verbrauchers. Kunden, die schlechte Waren oder Dienstleistungen erhalten haben, sollen die Möglichkeit haben, anderen ihre Erfahrungen mitzuteilen und vor Betrügern warnen. Meist fallen Bewertungen auf Online-Portalen auch sehr positiv aus.

Was ist jedoch zu tun, wenn Bewertungen nicht mehr sachlich die Erfahrungen des Einzelnen schildern, sondern schlichtweg unwahr oder sogar beleidigend ausfallen?

„Quacksalber“, „hundsmiserabel“, „unterirdisch“ – die Bewertungen können teilweise vernichtend ausfallen. Ist das noch erlaubt? Wie weit reicht die Meinungsfreiheit und wo werden die Rechte des Bewerteten verletzt?

Fragen wie diese sind nicht immer leicht beantworten. Sollten Sie eine negative Bewertung erhalten haben, die Ihnen unsachgemäß vorkommt, ist es deshalb ratsam, einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen, um zu erörtern, ob es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung oder sogar schon um sogenannte „Schmähkritik“ handelt. In letzterem Fall steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Löschung des Kommentars zu. Diesen Anspruch gilt es dann durchzusetzen. Auch hier können Ihnen einige Schwierigkeiten begegnen, wenn sich die Gegenseite beispielsweise schlichtweg gegen eine Löschung weigert. Mit kompetenter anwaltlicher Hilfe könnte Sie die Gegenseite abmahnen oder im Ernstfall Ihr Recht im Rahmen eines Einstweiligen Verfügungs- oder Klageverfahren durchsetzen.

Hierbei können wir Ihnen gerne behilflich sein, nehmen Sie dafür einfach Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie in einem kostenlosen Erstgespräch und können Ihren Fall vorläufig für Sie einschätzen. Gemeinsam können wir dann ein weiteres Vorgehen planen und eine für Sie optimale Lösung ausarbeiten.

Kontakt:

Scharfenberg·Hämmerling Rechtsanwälte

Weitere Informationen erhalten Sie unter: 

www.shrecht.de und

www.abmahnsoforthilfe.de oder www.abmahnung-hilfe.info


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