Veröffentlicht von:

Negative Bewertung auf eBay – Anwaltliche Hilfe

  • 5 Minuten Lesezeit

von RA Norman Buse & RA David Herz, Kanzlei für Medien- und Persönlichkeitsrecht in Berlin

ebay ist der weltweit größte Online-Marktplatz und bietet jedem überall die Möglichkeit, auf unkomplizierte Weise Geschäfte abzuschließen. So können Privatpersonen, aber auch kommerzielle Händler Angebote auf der Plattform schalten, um ihre Artikel weltweit zum Kauf anzubieten. eBay gibt in seinem Factsheet des dritten Quartals 2017 an, dass Handelsvolumen im dritten Quartal 2017 weltweit 20,5 Milliarden US-Dollar umfasste.

Das eBay-Bewertungssystem

Jedes eBay-Mitglied muss zunächst ein Profil erstellen, um auf der Plattform tätig werden zu können. Dieses enthält sämtliche Bewertungen, die das Mitglied erhalten hat. Jeder soll die Gelegenheit haben, vor einer Kaufentscheidung zu überprüfen, wie zuverlässig der Vertragspartner ist.

Der Käufer kann den Verkäufer nach der Verkaufsabwicklung mit Hilfe der Vergabe von Bewertungspunkten positiv, negativ oder neutral bewerten. Zusätzlich können Bewertungstexte sowie detaillierte Verkäuferbewertungen erfolgen. Der Verkäufer kann den Käufer hingegen mit den Bewertungspunkten, die mit einem kurzen Bewertungstext ergänzt werden können, nur positiv bewerten.

Die Bewertungsregeln

eBay stellt für die Nutzer Bewertungsgrundsätze auf, gegen die nicht verstoßen werden darf. So ist es den Mitgliedern vor allem nicht erlaubt, vulgäre, obszöne, rassistische, nicht jugendfreie oder im strafrechtlichen Sinne beleidigende Bemerkungen anzustellen oder persönliche Angaben über den Handelspartner in den Bewertungstext mit aufzunehmen.

Auch die Bewertungsmanipulation ist strengstens untersagt, worunter beispielsweise die Fälle fallen, dass Bewertungen nur mit dem Ziel abgegeben werden, das eigene oder ein fremdes Bewertungsprofil künstlich auf- oder abzuwerten. Positive Bewertungen dürfen auch nicht durch Erpressung erlangt werden, indem z. B. Käufer den Verkäufern mit einer negativen oder niedrigen detaillierten Bewertung drohen, um die Lieferung eines Artikels zu erzwingen, der nicht Teil der ursprünglichen Transaktion war. Persönliche Rachefeldzüge sind ebenfalls nicht gestattet. Käufer dürfen nicht aus Rache einen Verkäufer negativ oder neutral bewerten, weil dieser zusätzliche Forderungen des Käufers ablehnt, die nicht in der Artikelbeschreibung aufgeführt waren.

Was tun bei schlechten Bewertungen?

Hat man zu Unrecht eine negative Bewertung erhalten, gibt es mehrere Möglichkeiten, sich dagegen zur Wehr zu setzen:

Bewertung melden

Zunächst kann eine Meldung an eBay gesandt werden. Die Mitarbeiter prüfen dann die angezeigte Bewertung und entscheiden, ob ein Verstoß vorliegt. Wird dieser angenommen, kommen verschiedene Sanktionsmöglichkeiten wie das Löschen der Bewertung in Betracht.

Reaktion

Sinnvoll ist es, auf den Beitrag zu reagieren, indem Kontakt zu dem Bewertenden aufgenommen wird. Käufer und Verkäufer können klären, welche Probleme es gab und ob der Käufer die negative Bewertung korrigiert bzw. zurücknimmt. Der Käufer hat dann zehn Tage Zeit, um der Bitte des Verkäufers zuzustimmen oder diese abzulehnen.

Zudem kann der Verkäufer direkt auf den Bewertungstext des Käufers reagieren, indem er darauf antwortet. Er hat die Möglichkeit, etwaige Probleme richtigzustellen und sich unter Umständen öffentlich zu entschuldigen. Ein solches Verhalten zeigt nach außen hin die Seriosität des Verkäufers auf.

Anwalt einschalten

Kam es nicht zu einer Löschung der Bewertung, sollte anwaltliche Hilfe eingeholt werden. Da grds. jeder eBay-Verkäufer die Bewertungen akzeptieren muss, ist sorgfältig zu prüfen, ob Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen. Nur wenn unwahre und ehrenrührige Tatsachen behauptet werden oder wenn ein Fall ehrverletzender unzulässiger Schmähkritik vorliegt, kommen Ansprüche in Betracht, da die Meinung als solche nach § 5 I GG geschützt ist.

Meinung, Tatsache, Schmähkritik?

Ist die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich, so liegt eine Tatsachenbehauptung vor (vgl. BGH NJW 2011, 2204), gegen die grundsätzlich nur dann vorgegangen werden kann, wenn ihr ehrverletzender Inhalt nicht der Wahrheit entspricht.

Meinungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet. Sie sind nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbar.

Unzulässige Schmähkritik liegt vor, wenn die Äußerung allein die Herabwürdigung des anderen bezweckt. Der Bewertete wird öffentlich an den Pranger gestellt, was keinesfalls durch Art. 5 I GG zu rechtfertigen ist.

Gegen wen kann man vorgehen?

Ergab die anwaltliche Überprüfung, dass eine rechtsverletzende Äußerung vorliegt, kann der Bewertende oder eBay als Verkaufsplattform in Anspruch genommen werden. Ist nicht zu erkennen, um wen es sich handelt, kommt nur die Inanspruchnahme von eBay selbst als Störer i. S. d. § 1004 BGB in Betracht.

Wie geht man gegen eine rechtswidrige Bewertung vor?

Zunächst wird in der Regel ein Abmahnschreiben gefertigt, in dem die konkrete Person aufgefordert wird, die streitgegenständliche Bewertung zu löschen. Dieses wird die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalten, um auch zukünftig derartige Rechtsverletzungen zu vermeiden.

Kann der Bewertende nicht ermittelt werden, ist eBay ausführlich auf die Rechtswidrigkeit der Äußerung hinzuweisen und zur umgehenden Beseitigung aufzufordern. Je nachdem, wie ausführlich eBay bereits durch den Betroffenen auf die unzulässige Bewertung hingewiesen wurde, kann eBay auch sogleich kostenpflichtig als Störer in Anspruch genommen werden.

Führt die außergerichtliche Tätigkeit nicht bereits zum Erfolg, sind gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen. In eilbedürftigen Fällen ist am zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung zu beantragen, um ohne großen Zeitverlust die Unternehmensschädigung abzustellen. Ist ein Eilverfahren auf Grund des zu langen Abwartens nicht mehr möglich, ist eine Unterlassungsklage zu erheben. Der Unterlassungsanspruch folgt aus Art. 2 I GG, § 1004 BGB analog, § 823 I, II BGB i. V. m. §§ 185, 187 StGB.

In Ausnahmefällen bestehen auch Ansprüche auf Schadensersatz oder Geldentschädigung.

Fazit

Die Plattform eBay ist weltweit bekannt und demnach sehr attraktiv für Verkäufer, um den Handel voranzutreiben. Ein gutes Geschäft basiert vor allem auf guten Bewertungen, da sich die Mehrheit der Käufer durch diese leiten lässt. So können schlechte Bewertungen zu spürbaren Umsatzeinbußen führen. Hat man eine schlechte Bewertung erhalten, die der tatsächlichen Sachlage widerspricht, sollte schnellstens anwaltliche Hilfe eingeholt werden, um auch zukünftig ein erfolgreiches Geschäft betreiben zu können.

Die Kanzlei Buse Herz Grunst Rechtsanwälte als Ihr Ansprechpartner für Medienrecht steht Ihnen im Falle einer rechtswidrigen Bewertung bundesweit gerne zur Verfügung.

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt David Herz

Beiträge zum Thema