Rufmord: Negative Google Bewertung löschen?

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Plötzlich tauchen auf Ihrem Google-Unternehmensprofil schlechte Bewertungen auf, die sich sofort in ihrer Gesamtbewertung bemerkbar machen? Ich sage Ihnen, ob Sie etwas dagegen unternehmen können:

Beispiel: Schlechte Bewertung einer Ärztin löschen

Zunächst möchte ich Ihnen gerne ein Beispiel aus unserem jüngsten Kanzleialltag erzählen:

Vor dem Landgericht Frankfurt konnten haben wir erst kürzlich eine einstweilige Verfügung für eine Mandantin erzielen können. Die Mandantin, eine Ärztin, sah sich rufschädigender Bewertungen auf Google ausgesetzt. Die Praxis wurde mehrfach mit 1* auf Google bewertet. Diese Bewertungen enthielten unwahre Unterstellungen, wie beispielsweise den Vorwurf, unsere Mandantin würde gegen „Datenschutz Linien, bzw Gesetze“ verstoßen. Auch wurden 1* Bewertungen von Personen verfasst, die nicht einmal zu den Patient:innen unserer Mandantin gehören.

Durch solche falschen Behauptungen und negative Bewertungen wird eine gezielte Rufschädigung und Geschäftsschädigung beabsichtigt. 

Unserer Mandantin standen wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts Unterlassungsansprüche gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 1, Abs. 2, §§ 185, 186, 187 StGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK gegen die Verfasserin der Bewertung zu.

Wir haben die Verfasserin der Bewertung auf der Gegenseite zunächst abgemahnt. Die Abmahnung war leider erfolglos, die Gegenseite wies die geltend gemachten Ansprüche zurück. Daher war Sicherung des Anspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geboten. Das Landgericht Frankfurt untersagte der Gegenseite die Behauptung, unsere Mandantin würde personenbezogene Daten weiterreichen und sei zu einer sachlichen Klärung der Angelegenheit nicht bereit, weil es sich hierbei um unwahre Tatsachenbehauptungen handelte.

Was tun gegen Rufmord

Was können Sie gegen Rufmord tun? Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Sie können ein zivilrechtliches oder ein strafrechtliches Verfahren anstrengen. Beim strafrechtlichen Verfahren steht am Ende eventuell die Verurteilung eines Straftäters. Ihm droht dann – je nach Strafmaß – eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe. Im zivilrechtlichen Verfahren geht es darum, Ihre zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Hier kommen beispielsweise Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung in Betracht.

Abmahnung

Der erste Schritt ist meistens eine Abmahnung.

Eine Abmahnung ist eine schriftliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen oder an den Tag zu legen. Für dieses Tun oder Unterlassen wird dem Abmahnungsempfänger in der Regel eine relativ kurze Frist gesetzt (zwischen 3 und 14 Tage, in Ausnahmefällen auch nur wenige Stunden). Meist beinhaltet die Abmahnung zudem die Aufforderung zur Auskunftserteilung sowie einen Schadensersatzanspruch. Der Empfänger soll darüber Auskunft erteilen, wie und wo er welche möglichen Verletzungshandlungen begangen hat. Außerdem soll er für einen möglichen Schaden des Abmahnenden aufkommen.

Einer Abmahnung ist – sofern sich das Begehren auf eine Unterlassung richtet – oftmals außerdem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung angehängt. Diese soll der Empfänger unterzeichnen.

Einstweilige Verfügung

Sollte eine Abmahnung keinen Erfolg haben, weil die Gegenseite beispielsweise nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bereit ist, können die Unterlassungsansprüche auch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchgesetzt werden.  Die einstweilige Verfügung (auch: einstweiliger Rechtschutz, vorläufiger Rechtschutz, Eilverfahren) dient der vorläufigen Sicherung von Ansprüchen des Antragstellers. Im Gegensatz zu einer Klage bietet die einstweilige Verfügung vor allem einen zeitlichen Vorteil: In den meisten Fällen wird über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung innerhalb weniger Tage oder sogar Stunden entschieden. Voraussetzung ist schließlich gemäß § 937 II ZPO, dass es sich um eine dringliche Angelegenheit handelt. In der Praxis sind insbesondere Unterlassungsansprüche häufig Gegenstand einstweiliger Verfügungen. So können beispielsweise Äußerungen der Presse oder auf Social Media im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens untersagt werden. Die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner kann dann eine Erklärung darüber abgeben, ob er die einstweilige Verfügung als endgültige und rechtsverbindliche Regelung anerkennt – das ist die sog. Abschlusserklärung. Tut er dies nicht von sich aus, kann der Antragsteller oder die Antragstellerin sie/ihn zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern. Erfolgt noch immer keine Abschlusserklärung, kann es zu einem Hauptverfahren kommen. 

Google-Bewertung löschen lassen – geht das?

Ja, das geht. Und zwar immer dann, wenn die Bewertung gegen die Google-Richtlinien oder geltendes Recht verstößt. Negative Google Bewertungen können beispielsweise gelöscht werden, wenn sie – wie in diesem Beispielsfall – unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten. 

Sie können aber natürlich nicht allein deswegen gegen eine Bewertung vorgehen , weil diese schlecht ist. Erst, wenn ein Rechtsverstoß in der Bewertung vorliegt, bestehen grundsätzlich gute Erfolgsaussichten auf eine Löschung.

Foto(s): canva

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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