Neue Abmahnwelle der Nebulus GmbH? Abmahnungen wieder unwirksam?

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Offenbar hat die Nebulus GmbH erneut eine große Menge von Abmahnungen wegen angeblichen Urheberrechtsverstößen verschickt. Derzeit treffen bei uns nahezu im Viertelstunden-Takt Anfragen von Betroffenen ein. Diese haben von der Nebulus GmbH eine Abmahnung wegen angeblichen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) erhalten. Sie sollen bei privaten Verkaufsangeboten bei eBay Produktfotos benutzt haben, an denen die Nebulus GmbH die ausschließlichen Nutzung-und Verwertungsrechte besitze.

Doppelabmahnungen?

Wir hatten bereits in der Vergangenheit mehrfach über die Abmahnungen berichtet (https://www.anwalt.de/rechtstipps/nebulus-heide-doppelabmahnungen-zulaessig_077406.html). Bemerkenswert ist auch, dass wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an Produktfotos der Nebulus GmbH sowohl die Nebulus GmbH selbst, als auch die angebliche Urheberin der Fotos, die Fotografin Petra Heide selbst abmahnt (https://www.anwalt.de/rechtstipps/nach-petra-heide-mahnt-jetzt-auch-die-nebulus-gmbh-selbst-ab_076805.html).

Neue Abmahnwelle?

Auffallend an den neuen Abmahnungen ist, dass bislang alle neuen Nebulus-Abmahnungen das Datum des 11. Juli 2016 tragen. Die Nebulus GmbH fordert neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung binnen 7 Tagen ab Datum des Schreibens außerdem eine Lizenzentschädigung von 90 € pro angeblich benutztem Produktfoto sowie eine „Bearbeitungsgebühr“ von 20 €. Darauf wird auch noch die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 %, also weitere 3,80 € verlangt.

Einseitige Vereinbarung.

Den Abmahnungen liegt erneut eine umfangreiche „Unterlassungsvereinbarung“ an. In dieser sollen sich die Abgemahnten jedoch nicht nur verpflichten, zukünftige Urheberrechtsverletzungen an den genannten Produktfotos zu unterlassen. Darüber hinaus wird auch noch eine feste Vertragsstrafe von 5001,- € für jeden einzelnen Wiederholungsfall vorgeschrieben. Weiter sollen die Abgemahnten auch noch Auskunft erteilen über den Umfang der angeblichen Rechtsverletzungen. Dies verwundert, da Nebulus GmbH bereits Schadenersatz berechnet. Dazu muss der Nebulus GmbH aber Umfang und Dauer der Urheberrechtsverletzungen bekannt gewesen sein. Auch dieser angebliche Schadensersatzanspruch der Nebulus GmbH findet sich in der Wunsch-Erklärung. Außerdem sollen sich die Abgemahnten sogar noch verpflichten, sonstigen Schadenersatz aus der angeblichen Urheberrechtsverletzung zu leisten.

Weiter unwirksam?

Erstaunlich ist, dass diese Unterlassungsvereinbarung, die unserer Auffassung nach ohnehin bereits die Abgemahnten unangemessen benachteiligt, weiterhin Formulierungen beinhaltet, wegen denen wir bereits in der Vergangenheit Abmahnungen der Nebulus GmbH als unwirksam gemäß § 97a Abs. 2 UrhG zurückgewiesen haben. In einem Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Köln machen wir derzeit sogar für eine Mandantin deren Anspruch auf Ersatz ihrer Anwaltskosten für die Abwehr der unwirksamen Abmahnung der Nebulus GmbH gerichtlich geltend. Dennoch verwendet die Nebulus GmbH offenbar weiterhin diese Formulierungen.

Was tun?

Sie haben eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten? Möglicherweise ist auch diese unwirksam. Genau können wir das aber nur überprüfen, wenn Sie uns die gesamte Abmahnung per Fax, E-Mail oder Post zur Verfügung stellen. Bitte geben Sie uns unbedingt auch Ihre Kontaktdaten. Wir melden uns dann und teilen Ihnen mit, was man rechtlich unternehmen kann. Ebenfalls teilen wir Ihnen sofort die Kosten für unser Tätigwerden mit.

Handeln Sie jetzt! Andernfalls droht eine teure einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage.

Lassen Sie einen Fachanwalt für Urheber-Medienrecht die Sache für Sie regeln. Gleich anrufen!

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