Neue Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2022

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Die neue Düsseldorfer Tabelle, die Gültigkeit ab dem 1.1.2022 hat, wurde veröffentlicht.

Nachfolgend werden die sogenannten Tabellenbeträge genannt. Das hälftige Kindergeld ist von den nachgenannten Beträgen noch abzuziehen (so genannter Zahlbetrag), da das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen ist. Der zu zahlende Kindesunterhalt ermäßigt sich dadurch.


1. Mindestunterhalt

Der Mindestunterhalt in der Altersstufe 0 - 5 Jahre steigt von 393 € auf 396 €.

Der Mindestunterhalt in der Altersstufe 6 - 11 Jahre steigt von 451 € auf 455 €.

Der Mindestunterhalt in der Altersstufe 12 - 17 Jahre steigt von 528 € auf 533 €.

Der Mindestunterhalt in der Altersstufe ab 18 Jahren steigt von 564 € auf 569 €.


2. Weitere Einkommensgruppen


Auch in den weiteren Einkommensgruppen hat es ähnliche Anhebungen in den Altersstufen gegeben. Die Einzelheiten können direkt aus der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden.


3. Erweiterung der Einkommensgruppen


Die neue Tabelle weist nunmehr auch den zu zahlenden Unterhalt für die Einkommensgruppen jenseits von 5.500 € bis einschließlich 11.000 € explizit aus. Insoweit wurde die bisherige Düsseldorfer Tabelle erheblich erweitert und endet nunmehr bei 200 % des Mindestunterhalts.


4. Bedarfskontrollbetrag

Die Bedarfskontrollbeträge wurden in der bisherigen Höhe beibehalten, bzw. für die Einkommensgruppen jenseits der 5.500 € fortgeschrieben.


5. notwendiger Eigenbedarf und angemessener Eigenbedarf

Die bisherigen Beträge beim notwendigen Eigenbedarf und beim angemessenen Eigenbedarf blieben unverändert.



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