Neue Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2013 - Keine Änderung von Kindesunterhalt

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Neue Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2013

Zum 1. Januar 2013 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert werden.

Eine Erhöhung der Kindesunterhaltsbeträge ist nicht vorgesehen.  Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem steuerlichen Freibetrag. Da der Kinderfreibetrag 2013 nicht angehoben werden wird, steigen auch die Unterhaltsbeträge nicht.

Allerdings wird sich der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, dann von € 950,00 auf € 1.000,00 erhöhen, für nicht Erwerbstätige steigt der Selbstbehalt auf € 800,00.

Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der SGB II Sätze (Hartz IV) zum 1. Januar 2013. Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichtigen gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern  und Eltern angehoben.

Unterhaltspflicht gegenüber             Selbstbehalt bisher    Selbstbehalt ab 1.1.2013

Kind bis 21 Jahre ( im Haushalt eines                 €   950,00                   € 1.000,00
Elternteils und allg. Schulausbildung)
Unterhaltspflichtiger erwerbstätig;

Kind bis 21 Jahre ( im Haushalt eines                 €   770,00                   €    800,00
Elternteils und allg. Schulausbildung)
Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig;

andere volljährige  Kinder;                                  € 1.150,00                  € 1.200,00

Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehe-        € 1.050,00                  € 1.100,00
lichen Kindes;

Eltern                                                                   € 1.500,00                  € 1.600,00

In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommision des Deutschen Familiengerichtstages e.V. Unterhaltsleitlinien, u.a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.


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