Neue Fenster für die WEG
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In einer Gemeinschaftsordnung für eine WEG war eine Regelung enthalten, wonach die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung von Fenstern mit Rahmen dem räumlichen Bereich des Sondereigentums zugeordnet wurde. Der Außenanstrich der Fenster wurde ausgenommen. Der BGH hat nun entschieden, dass durch die Herausnahme des Außenanstrichs die vollständige Erneuerung der Fenster im Zweifel Sache der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft ist.
Rechtsanwalt Martin Müller
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