Neue Rechtsprechung des BAG zur Kürzungsmöglichkeit des Erholungsurlaubes während der Elternzeit

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Nach der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes war es möglich, eine Kürzungserklärung, die sogar stillschweigend erfolgen konnte, auch noch nach Beendigung der Elternzeit und sogar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugeben. Der Arbeitgeber brauchte bislang keine Besonderheiten zu beachten und konnte mit der Kürzungsmöglichkeit reagieren, wenn der Arbeitnehmer, der Elternzeit in Anspruch genommen hatte, Urlaub beziehungsweise Urlaubsabgeltung beanspruchte.

Dies ist nach einer neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nunmehr nicht mehr möglich:

Arbeitgeber, die den Urlaub des Arbeitnehmers während der Elternzeit um ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Elternzeit kürzen möchten, müssen dies rechtzeitig, also spätestens vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, geltend machen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Kürzungsmöglichkeit nunmehr nicht mehr möglich!

Grund hierfür ist, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch und der Urlaubsanspruch selbständig nebeneinander stehende Ansprüche darstellen. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch ist deshalb nach seinem Entstehen zu behandeln wie jeder andere Geldanspruch des Arbeitnehmers auch. Deshalb kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kürzung nach der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht mehr wirksam erklärt werden, da hierfür gefordert werden müsste, dass der Urlaubsanspruch noch bestehe. Das ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht mehr der Fall.

Arbeitgebern ist daher dringend zu raten, die Kürzungserklärung gemeinsam mit der Bestätigung der Elternzeit im noch bestehenden Arbeitsverhältnis zu erklären.

Die Formulierung kann wie folgt vorgenommen werden.

„Hiermit bestätigen wir die von Ihnen beantragte Elternzeit für die Zeit vom ... bis zum ... Wir machen von der Möglichkeit des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gebrauch und kürzen Ihren jährlichen Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel.“

Gerne berate ich Sie vertiefter, sowohl die Arbeitgeberseite als auch die Arbeitnehmerseite!

Rechtsanwältin Susanne Thomas


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