Neue Regelungen für hoch qualifizierte Spezialisten in Russland

  • 1 Minuten Lesezeit

Am 24. April 2015 treten geänderte Regelungen für die Beschäftigung sogenannter „hochqualifizierter Spezialisten“ (HQS) in Kraft. Dabei handelt es sich um ein erleichtertes und kürzeres Verfahren zum Erhalt von Arbeitsgenehmigungen für Ausländer, das 2010 eingeführt wurde.

Der Status eines HQS war bisher maßgeblich an ein Mindestbruttogehalt von RUB 2 Mio. pro Jahr geknüpft. Dieses Mindestgehalt wir nun angepasst bzw. Unklarheiten bei der Berechnung ausgeräumt. Jetzt soll das Mindestgehalt RUB 167.000 pro Monat betragen.

Die Höhe hat sich damit unwesentlich um RUB 4.000 (also ca. EUR 70)im Jahr erhöht. Wichtiger ist, dass die Auszahlung des Mindestgehalts nunmehr nicht frei vom Arbeitgeber über das Kalenderjahr verteilt werden kann, sondern regelmäßig auszuzahlen ist. Eine Auszahlung in Form von z.B. Boni ist damit für den Mindestbetrag nicht mehr zulässig.

Interessant ist ebenfalls die Neuregelung, dass der Arbeitgeber selbst im Krankheitsfalle das Mindestgehalt auszuzahlen hat. Nach allgemeinen Regelungen gibt es im russischen Arbeitsrecht keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle durch den Arbeitgeber (aber eine gewisse staatliche Lohnfortzahlung). Es ist allerdings zweifelhaft, ob diese Regelung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.

Der wesentliche Vorteil für HQS im steuerlichen Bereich bleibt bestehen: HQS sind unabhängig von ihrer Anwesenheitszeit in Russland Steueransässige und unterliegen damit einem Steuersatz von 13 %. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber für HQS praktisch keine Sozialabgaben zu leisten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Brand

Beiträge zum Thema