Neuer Bußgeldkatalog – Die wichtigsten Änderungen 2021

  • 4 Minuten Lesezeit

Nachdem die letzte Änderung des Bußgeldkatalogs an formalen Fehlern scheiterte, tritt ab dem 09.11.2021 ein neuer Bußgeldkatalog in Kraft.

Strengere Fahrverbote?

Ursprünglich sollten insbesondere Geschwindigkeitsverstöße härter durch Fahrverbote sanktioniert werden. Bereits bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts war neben der Geldbuße ein einmonatiges Fahrverbot vorgesehen. Diese Änderung ist aber nun endgültig vom Tisch.

Es bleibt dabei, dass einmonatige Fahrverbote erst bei Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts verhangen werden. Wer innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der ersten Entscheidung über einen Geschwindigkeitsverstoß von mehr als 25 km/h ein zweites Mal eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h begeht, muss ebenfalls mit einem einmonatigen Fahrverbot rechnen.

Erhöhung der Geldbußen 

Der Gesetzgeber hat es bei den Fahrverboten belassen, dafür aber die Regelgeldbußen in vielen Bereichen erheblich erhöht. Bereits im Verwarnungsgeldbereich für Geschwindigkeitsüberschreitungen sind erhebliche Verschärfungen zu verzeichnen. So sind bei einer Überschreitung von 16 – 20 km/h innerorts 70 Euro und außerorts 60 Euro zu bezahlen. Die konkreten Erhöhungen können den nachfolgenden Übersichten entnommen werden.

Geschwindigkeitsverstöße: 

Aktuelle und künftige Bußgelder für Pkw/Motorräder

innerorts 

Tempoverstoß
km/h

Bußgelder 
in Euro bis 08.11.2021

Bußgelder 
in Euro 
ab 09.11.2021
PunkteFahrverbot
in Monaten
bis 101530

11 - 15 2550

16 – 203570

21 - 25801151
26 – 30100180111
31 - 4016026021
41 – 5020040021
51 - 6028056022
61 - 7048070023
über 7068080023


außerorts

Tempoverstoß
km/h
Bußgelder 
in Euro 
bis 08.11.2021
Bußgelder
in Euro
ab 09.11.2021
PunkteFahrverbot
in Monaten
bis 101020

11 – 152040

16 – 203060

21 - 25701001
26 – 3080150111
31 - 40 120200111
41 – 5016032021
51 - 6024048021
61 - 7044060022
über 7060070023

1Wenn innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der ersten Entscheidung ein zweites Mal eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h festgestellt wird.

Quelle: ADAC e. V.


Parkverstöße:

Beim Parken sollten Autofahrer künftig noch genauer darauf achten, wo sie ihr Fahrzeug abstellen. Einfache Verstöße gegen Park- oder Halteverbote werden künftig mit 25 Euro statt 15 Euro geahndet. Darüber hinaus wird auch das Zeitmoment entscheidend sein. Wer bspw. länger als eine Stunde einen Geh- und Radweg blockiert und dadurch andere behindert, muss 80 Euro zahlen.

Das Zuparken von Feuerwehrzufahrten mit Behindern von Rettungsfahrzeugen macht das Portemonnaie um 100 Euro leichter. Parken Sie in der zweiten Reihe, kostet Sie das 55 Euro. Werden Radfahrer aufgrund eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs behindert, zahlt der verantwortliche Fahrzeugführer 80 Euro und bekommt dazu neuerdings auch einen Punkt in Flensburg.

Neu: Wer seinen Wagen unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Autos oder Car-Sharing-Fahrzeuge abstellt, muss mit einem Verwarnungsgeld von 55 Euro rechnen.

Konkret kommt es zu folgenden Änderungen: 


Bußgeldtatbestand
Bußgelder
in Euro
ab 09.11.2021
Punkte
Parkverbot missachtet25
- länger als 1 Stunde40
- länger als 1 Stunde mit Behinderung50
- mit Behinderung40
in zweiter Reihe geparkt55
- mit Behinderung801
- mit Gefährdung901
- mit Sachbeschädigung1101
- länger als 15 Minuten851
- länger als 15 Minuten mit Behinderung901
in Feuerwehrzufahrt geparkt55
- und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert1001
unberechtigt auf Behindertenparkplatz geparkt55
unzulässig auf Geh- und Radweg geparkt55
- mit Behinderung701
- mit Gefährdung801
- mit Sachbeschädigung1001
- länger als 1 Stunde701
- länger als 1 Stunde mit Behinderung801
Höchstparkdauer überschritten

- bis 30 Minuten20
- bis 1 Stunde25
- bis 2 Stunden30
- bis 3 Stunden35
- länger als 3 Stunden40

                                                                               

BußgeldtatbestandBußgelder 
in Euro
 bis 08.11.2021
Parkverbot missachtet15

- länger als 1 Stunde

25

- länger als 1 Stunde mit Behinderung

35

- mit Behinderung

25
in zweiter Reihe geparkt20

- mit Behinderung

25

- länger als 15 Minuten

30

- länger als 15 Minuten mit Behinderung

35
in Feuerwehrzufahrt geparkt35
unberechtigt auf Behindertenparkplatz geparkt35
unzulässig auf Geh- und Radweg geparkt20

- mit Behinderung

30

- länger als 1 Stunde

30

- länger als 1 Stunde mit Behinderung

35
Höchstparkdauer überschritten

- bis 30 Minuten

10

- bis 1 Stunde

15

- bis 2 Stunden

20

- bis 3 Stunden

25
- länger als 3 Stunde30

Quelle: ADAC e. V.


Fußgängergefährdung und Rettungsgasse

Dass der Gesetzgeber vor allem nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer schützen will, bringt er durch die Änderungen bei Gefährdungen von Fußgängern deutlich zum Ausdruck: Kraftfahrer, die beim Abbiegen Fußgänger gefährden, müssen statt 70 Euro künftig 140 Euro zahlen. Wer künftig die Rettungsgasse nutzt, um schneller voranzukommen, muss 240 Euro zahlen, darf für einen Monat von seiner Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen und bekommt zwei Punkte in Flensburg vermerkt.

Auswirkungen auf Punkteeintragungen

Besonders in Anbetracht der Verschärfung der Regelgeldbußen bei Tempoüberschreitungen stellt sich die Frage, ob auch bereits bei geringen Tempoverstößen schon Punkte im Fahreignungsregister vermerkt werden. Die Antwort lautet: Nein! Wie sich bereits aus der Tabelle ergibt, bleibt es dabei, dass erst ab Überschreitungen von 21 km/h Punkte in Flensburg vermerkt werden.

Folgen für eine erfolgreiche Verteidigung

Zunächst ist zu prüfen, welcher Bußgeldkatalog am Tattag galt. Wenn im Bußgeldbescheid kein Fahrverbot vorgesehen ist, geht es vorrangig darum, die Eintragung von Punkten zu vermeiden. Zunächst ist wichtig zu wissen, dass die Punktefolge am jeweiligen Bußgeldtatbestand anknüpft. Ist der Tatbestand objektiv erfüllt und wird die Regelgeldbuße verhangen, vermerkt das Kraftfahrtbundesamt die jeweilige Punktefolge. Jedoch folgt aus § 28a StVG, dass keine Eintragung erfolgt, wenn die Geldbuße weniger als 60 Euro beträgt. Es wird künftig deutlich schwerer werden, die Gerichte davon zu überzeugen, eine Geldbuße von weniger als 60 Euro zu verhängen, wenn der Bußgeldkatalog künftig im Regelfall deutlich höhere Geldbußen vorsieht. Wie die Gerichte damit umgehen, bleibt abzuwarten.


[Detailinformationen: RA Philipp Burchert, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Telefon 0351 80718-70, burchert@dresdner-fachanwaelte.de] 


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