Neuer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

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In Unternehmen mit einer Schwerbehindertenvertretung hat sich der Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer/innen seit dem Jahr 2017 deutlich verbessert. In § 178 II SGB 9 IX (Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung) wurde nunmehr folgendes geregelt: 

„Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam.“

Dies bedeutet, dass die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht wie zuvor im Anschluss an eine Kündigung nachgeholt werden kann, sondern die Nichtbeteiligung jetzt die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hat. 

Zugleich muss der Arbeitgeber aber auch die Zustimmung des Integrationsamts vor Ausspruch einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen gem. § 168 SGB IX einholen. Es stellt sich daher die Frage, ob der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor oder nach dem Antrag an das Integrationsamt beteiligen muss. Da es insoweit noch an einer einschlägigen Rechtsprechung fehlt, ist Arbeitgebern hier zu empfehlen, vor dem Antrag an das Integrationsamt die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Auf jeden Fall hat die Beteiligung vor Ausspruch der Kündigung zu erfolgen.

Selbstverständlich ist auch vor Ausspruch der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen auch der Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen. Erfolgt dies nicht, ist die Kündigung auch aus diesem Grund unwirksam. Obwohl dies den Arbeitgebern positiv bekannt ist, kommt es in der Praxis immer mal wieder vor, dass der Betriebsrat nicht oder – was häufiger vorkommt – nicht ordnungsgemäß angehört wurde. Allerdings kann dieser Punkt häufig nur im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geklärt werden, die nach Zugang der Kündigung innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss. Anderenfalls ist die Kündigung, auch ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, des Betriebsrates oder des Integrationsamtes wirksam. 

Eile ist daher geboten. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht stehe ich Ihnen in allen Fragen des Arbeitsrechts jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung. 

Christian Erwes

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht


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