Neuer Schutz des Bankkunden und Kreditkarteninhabers am Geldautomaten

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Kurz vor Weihnachten kommt eine kundenfreundliche BGH-Entscheidung für die Opfer von Bargeldabhebungen an Geldautomaten durch Fremde. Nach seiner bisherigen Rechtsprechung sprach der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine Bargeldabhebung vom Geldausgabeautomaten entweder vom Kontoinhaber selbst erfolgte oder Kreditkarten und Geheimnummer pflichtwidrig zusammen aufbewahrt wurden. Der geschädigte Bankkunde musste das Gegenteil beweisen, was ihm kaum gelang.

Nachdem zwischenzeitlich beim Plündern fremder Bankkonten auch Kartenkopien eingesetzt werden (z.B. Skimming) hat die Rechtsprechung reagiert. Die Vermutung, dass die Originalkarte zusammen mit der Geheimzahl pflichtwidrig aufbewahrt wurde greift nicht, wenn die Abhebung am Geldautomaten mittels einer Kopie der Karte erfolgte. Den Einsatz der Originalkreditkarte hat aber die Bank zu beweisen, so der BGH in seiner Entscheidung vom 29. November 2011. Ob die Bank das kann, bleibt abzuwarten. Mit dieser Entscheidung haben sich die Erfolgschancen der Bankkunden gegenüber ihrer Bank erheblich verbessert.


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