Neuerungen im Unterhaltsrecht, die Unterhaltsschuldner wie auch Unterhaltsgläubiger kennen sollten!

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1. Kindesunterhalt


a) Neue Düsseldorfer Tabelle ab 2024


Die Prozentsätze der ab 01.01.2024 neu geltenden Düsseldorfer Tabelle weisen höhere Kindesunterhaltsbeträge aus. Unterhaltsgläubiger sollten darauf achten, den höheren Zahlbetrag geltend zu machen bzw. zu vollstrecken.


Wenn ein Unterhaltstitel vorliegt, sollten Unterhaltsschuldner vorliegendes beachten:

Die Gehaltsgruppen der ab 01.01.2024 geltenden Düsseldorfer Tabelle haben sich jeweils um 200,00 € verschoben. In etwa 50 % aller Fälle sind daher Unterhaltsschuldner zu hoch eingruppiert mit der Folge, dass zu hoher Kindesunterhalt zu zahlen ist. Die neuen höheren Zahlbeträge und eine zu hohe Eingruppierung führen rglm. zu einer Erhöhung des Zahlbetrages im zwei- oder sogar dreistelligen Bereich.

Zudem sollten Unterhaltsschuldner den ab Januar 2024 erhöhten notwendigen Eigenbedarf berücksichtigen. Im Falle einer Erwerbstätigkeit steigt der notwendige Eigenbedarf von 1.370,00 € netto auf 1.450,00 € netto und im Falle einer Nichterwerbstätigkeit von 1.120,00 € netto auf 1.200,00 € netto. Weiters können Mietkosten über 520,00 € warm den notwendigen Eigenbedarf zugunsten des Unterhaltsschuldners erhöhen.

Unterhaltsschuldner sind gut beraten, wenn sie mithin überprüfen lassen, ob bestehende Unterhaltstitel noch gerechtfertigt sind oder abgeändert werden müssen. Ein Abänderungsverfahren ist beim zuständigen Familiengericht durchzuführen. Es besteht Anwaltszwang, d.h. ein Abänderungsantrag kann nur über einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin bei Gericht eingereicht werden. Auf die erhöhte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern ist zu achten.



b) Erweiterter Umgang


Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein Umgangsrecht wahr, dass deutlich über eine übliche Umgangsregelung hinausgeht, kann die auf der Grundlage seiner Einkünfte berechnete Barunterhaltspflicht nach BGH um eine oder mehrere Einkommensstufen bis zum Mindestbedarf herabgesetzt werden.


Wenn nun allerdings der barunterhaltspflichtige Elternteil ohnehin mit Blick auf beengte wirtschaftliche Verhältnisse nur 100 % des Mindestunterhalts zahlen müsste, dann kann dem erweiterten Umgang folgendermaßen Rechnung getragen werden:

Es wird zum einen das durchschnittliche Verhältnis der Betreuungsanteile ermittelt und andererseits das Verhältnis der unterhaltsrelevanten Einkünfte nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts. Als Durchschnitt dieser beiden Werte kann dann die beiderseitige Unterhaltspflicht ermittelt werden. Es gibt auch andere Berechnungsmöglichkeiten. Sie sollten sich zur Berechnung an einen Fachanwalt/Fachanwältin wenden, da zum einen die Berechnungsmodalitäten etwas komplizierter sind und zum anderen Ihr Fachanwalt/Fachanwältin den Berechnungsansatz wählen wird, der für Sie am günstigsten ist.


2. Systemwechsel des BGH: Trennungsunterhalt/nachehelicher Unterhalt


Während sich beim paritätischen Wechselmodell schon immer der Unterhaltsbedarf des Kindes aus den Einkünften beider Eltern ableitete, so ist dies beim Residenzmodell (Kind wohnt bei einem Elternteil, der andere hat lediglich Umgang) nun erst seit dem Systemwechsel des BGH so. Zwar schuldet der barunterhaltspflichtige Elternteil nur Unterhalt auf der Grundlage seines Einkommens, mit der Folge, dass der Kindesunterhalt wie bislang berechnet wird und sich nur die Höhe mit Blick auf die geänderte Düsseldorfer Tabelle ändert. Der betreuende Elternteil schuldet allerdings die Differenz zwischen dem Unterhaltsbedarf des Kindes und dem Barunterhalt des anderen Elternteils als sogenannten Naturalunterhalt für das Kind.


Dies hat teils nicht unerhebliche Auswirkungen auf den Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt. Der Naturalunterhalt wird nun nach geänderter Rechtsprechung bei der Einkommensbereinigung des betreuenden Elternteils abgezogen mit der Folge, dass sich dessen Trennungs- bzw. nachehelicher Unterhalt rglm. erhöht.


Elternteile, die Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt beziehen, sollten daher überprüfen lassen, ob sie mit Blick auf den Systemwechsel des BGH höhere Trennungs- bzw. nacheheliche Unterhaltsansprüche haben.


Es kündigt sich 2025 eine Reform im Unterhaltsrecht an, wonach voraussichtlich ein erweiterter Umgang zu einem sog. asymmetrischen Wechselmodell (29 % - 49 % der Kindesbetreuung) führt, mit der Folge, dass dann sogar per Gesetz mit einer Reduzierung der Kindesunterhaltsverpflichtungen zu rechnen ist. Es bleibt spannend!


Fachanwältin für Familienrecht Claudia Ernst – Maushammer Rechtsanwälte & Fachanwälte

Poststraße 23 – 83435 Bad Reichenhall,

ernst@m-rae.de, www.m-rae.de


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