Haftet der nicht-begünstigte Ehepartner für einen gemeinsamen Kredit nach der Trennung?

  • 3 Minuten Lesezeit

Häufig unterzeichnet ein Ehepartner während der Ehe einen gemeinsamen Kreditvertrag, obwohl der Kredit ausschließlich für das Unternehmen des anderen Ehepartners oder für dessen im Alleineigentum stehenden Immobilie aufgenommen wird. Es stellt sich nun bei einer endgültigen Trennung die Frage, ob der nicht-begünstigte Ehepartner aus der Haftung im Außenverhältnis gegenüber der Bank für den gemeinsamen eingegangenen Kredit herauskommt, der alleine im Interesse des anderen Ehepartners aufgenommen wurde und daher grundsätzlich von diesem im Innenverhältnis zu tragen ist. Das Interesse des mithaftenden Ehepartners, aus dem gemeinsam eingegangenen Kredit herauszukommen, wiegt umso mehr, als dieser regelmäßig nach der Trennung nicht mehr von den Geschäftseinkünften des anderen Ehepartners profitiert bzw. zumeist nicht mehr mietfrei in der Immobilie des anderen Ehepartners wohnt.

Die Bank wird grundsätzlich keine Rücksicht nehmen, ob der in Anspruch genommene Ehepartner von dem Kredit profitiert. Einzig und allein maßgebend für die Bank ist regelmäßig die Realisierbarkeit der Zahlung der bestehenden Kreditverbindlichkeit.

Auch wenn der nicht kreditbegünstigte Ehepartner ab dem Zeitpunkt der endgültigen Trennung einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehepartner betreffend etwaige geleistete Zins- und Tilgungsbeträge an die Bank hat, so liegt das primäre Interesse dieses Ehepartners bereits an einer Freistellung von der Haftung im Außenverhältnis zur Bank, wenn diese schon nicht bereit ist, diesen aus dem Gesamtschuldverhältnis zu entlassen. Besteht ein derartiger Freistellungsanspruch und wenn ja, wie muss dann vorgegangen werden?

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Ehepartner konkludent ein Auftragsverhältnis begründen, wenn ein Ehepartner dem Wunsch des anderen Ehepartners nach Übernahme der Mithaftung für ein Darlehen zur Finanzierung einer dem anderen Ehepartner gehörenden Immobilie oder eines Unternehmenskredits entspricht. Die endgültige Trennung der Ehepartner stellt nun einen wichtigen Grund zur Kündigung des Auftragsverhältnisses dar. Die außerordentliche Kündigung sollte formal sauber schriftlich erklärt werden. Die Kündigung hat zur Folge, dass der mit der Übernahme der Mithaftung Beauftragte Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann. Soweit dieser schon Zahlungen auf den Kredit geleistet hat, bestehen die Aufwendungen in den geleisteten Zahlungen. Soweit der Kredit noch offen ist, bestehen sie in der Übernahme der Mithaftung, was zur Konsequenz hat, dass nun ein Anspruch auf Freistellung von der Mithaftung gegenüber der Bank in Betracht kommt.

Doch Vorsicht! Es gilt nämlich eine Hürde zu überwinden, die in vielen Fällen zunächst einmal im Weg steht. Die Realisierung von vermögensrechtlichen Ansprüchen zwischen Ehepartnern unterliegt generell dem Gebot der Rücksichtnahme. Die Befreiung von der Mithaftung muss dem darauf in Anspruch genommenen Ehepartner unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sein. Bei der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob der auf Befreiung in Anspruch genommene Ehepartner durch das Befreiungsverlangen in wirtschaftliche Bedrängnis gerät, ob ggf. auf verwertbares Vermögen oder Sicherheiten zurückgegriffen werden kann, ob Umschuldungsmöglichkeiten bestehen, bzw. eine Reduzierung der monatlichen Zins- und Tilgungsraten erfolgen kann u.ä. Auf Seiten des die Befreiung Begehrenden ist insbesondere das Risiko der Inanspruchnahme durch den gemeinsamen Gläubiger zu berücksichtigen, wie auch das Interesse seine Kreditwürdigkeit zu verbessern. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Befreiungsanspruch entgegenstehende Umstände trägt der Befreiungsschuldner.

Sehr häufig ist es für beide Ehepartner sinnvoll, im Zuge einer Trennung/Scheidung eine Gesamtlösung sämtlicher rechtlicher Trennungs- und Scheidungsfolgen zu finden. Insoweit kann auch die Problematik einer etwaigen Mithaftung, Freistellung oder Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis geregelt werden. Bevor eine derartige Gesamtlösung getroffen wird, ist es für jeden Ehepartner wichtig, durch seinen/seine (nicht denselben/dieselbe) Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht die eigenen Rechte und Pflichten prüfen zu lassen, um eine möglichst gute Verhandlungsbasis zu haben.

Fachanwältin für Familienrecht Claudia Ernst – Maushammer Rechtsanwälte & Fachanwälte

Poststraße 23 – 83435 Bad Reichenhall,

ernst@m-rae.de, www.m-rae.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Claudia Ernst

Beiträge zum Thema