Neues Brückenteilzeitgesetz und Teilzeit in Elternzeit

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Nach dem seit 01.01.2019 geltenden Brückenteilzeitgesetz ist es jetzt auch möglich, für eine vorübergehende Zeit in Teilzeit zu arbeiten.

Der Rechtsanspruch sieht vor, dass Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem, höchstens jedoch fünf Jahren ihre Arbeitszeit reduzieren können.

Bisher war die Teilzeit eine Einbahnstraße, denn es bestand kein zwingender Anspruch aus der Teilzeit wieder auf die alte Stundenzahl zurückgehen zu können. Anders als bei der Teilzeit in Elternzeit oder während Pflegezeiten musste der Arbeitnehmer dann, wenn er seine Stundenzahl erhöhen wollte zunächst abwarten, dass beim Arbeitgeber überhaupt eine neue Stelle mit mehr Stunden ausgeschrieben wird. Wenn er sich hierauf bewarb, musste der Arbeitgeber ihn bevorzugt berücksichtigen.

In der Teilzeit während der Elternzeit hat die/der Arbeitnehmer/in am Ende der Elternzeit einen garantierten Anspruch auf Rückkehr auf die alte Stelle. Hier stellt sich meist eher das Problem, dass Eltern nach der Probezeit gar nicht auf die alte Stelle zurückwollen, sondern die Stundenzahl auch über die Elternzeit hinaus reduzieren wollen. Hier hat der Arbeitgeber allerdings bei der Lage der Arbeitszeit ein durchaus gehöriges Wort mitzusprechen. Gerade im Einzelhandel ist es nämlich oft nicht darstellbar, Mütter und Väter nach dem Ende der Elternzeit in Teilzeit und dann auch nur zu gewissen Stunden einzusetzen.


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