Neues im Arbeitsrecht ab 01.08.2022

  • 3 Minuten Lesezeit

1. Nachweisgesetz

Bereits in der Vergangenheit waren Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz verpflichtet, bestimmte Informationen dem Arbeitnehmer schriftlich zu bestätigen. In der Praxis hat man diese Informationen in den Arbeitsvertrag aufgenommen und damit die Pflichten erfüllt.

Künftig sind nunmehr weitere Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz schriftlich mitzuteilen. Dies kann durch Aufnahme den Arbeitsvertrag erfolgen; es kann aber auch durch gesonderte schriftliche Mitteilung erfolgen. Neu sind insbesondere Informationen zu folgenden Punkten:

  • Arbeitsort (oder gegebenenfalls die Möglichkeit, diesen frei wählen zu können; das betrifft mobile Arbeit)
  • die (voraussichtliche) Dauer bei befristeten Arbeitsverhältnissen
  • die Dauer einer Probezeit (falls sie vereinbart wird)
  • die Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden
  • Angaben zur Vergütung von Überstunden sowie zu Zuschlägen/Zulagen, Prämien oder Sonderzahlungen
  • Angaben zur Art und Fälligkeit der Auszahlung von Lohn
  • vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten
  • bei Schichtarbeit: Schicht Rhythmus und Voraussetzung von Änderungen
  • bei Arbeit auf Abruf: Zeitrahmen, in dem der Arbeitgeber die Arbeitshaltung einfordern kann
  • etwaiger Anspruch auf Fortbildung (Die Arbeitsverträge müssen daher konkret benennen, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber abgerufen werden kann).
  • Name und Anschrift des Versorgungsträgers, falls eine betriebliche Altersversorgung besteht
  • Hinweis auf gegebenenfalls anwendbare Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen
  • Belehrung zum Verfahren bei einer Kündigung: Hinweis auf das Schriftformerfordernis der Kündigung, Hinweis auf die geltenden Kündigungsfristen (gemäß Arbeitsvertrag, gemäß Gesetz und gemäß ggf. anwendbarem Tarifvertrag), Hinweis auf die dreiwöchige Klagefrist

Es ist sinnvoll, jedenfalls die meisten dieser Informationen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen (soweit sie nicht ohnehin bereits in den Arbeitsvertragsmustern enthalten sind).


Auslandstätigkeit und Entsendung

Bei Auslandstätigkeiten von mehr als vier Wochen und bei Entsendung gibt es zusätzliche Informationspflichten

Zeitliche Geltung / Fristen

Die Neuregelung gilt für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1.8.2022 begründet werden.

Für die Erteilung der Informationen gelten folgende Fristen:

  • Spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung: Angaben zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, insbesondere Name und Anschrift der Vertragsparteien, Höhe von Lohn und Umfang der Arbeitszeit
  • spätestens sieben Tage nach Arbeitsbeginn: Angaben über den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Dauer der Probezeit, zu einer etwaigen Befristung, zum Arbeitsort, zur Leistungsbeschreibung und zur Voraussetzung von Überstunden
  • spätestens innerhalb eines Monats seit Arbeitsbeginn: Alle übrigen Informationen

Wenn sich im Lauf des Arbeitsverhältnisses wesentliche Vertragsbedingungen ändern, sind diese spätestens an dem Tag schriftlich mitzuteilen, an dem sie in Kraft treten.

Altverträge (die vor dem 1.8.2022 abgeschlossen wurden)

Die Neuregelung gilt nicht. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber aber sämtliche Informationen gemäß der Neuregelung innerhalb von sieben Tagen schriftlich aushändigen.

Es ist also sinnvoll, die entsprechend Informationen zumindest vorzubereiten, um sie auf Anforderung kurzfristig aushändigen zu können.

Rechtsfolgen bei Verstößen

künftig können Verstöße gegen die Pflichten aus dem Nachweisgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Proverstoß drohen Bußgelder bis zu 2000 €.


2. Änderungen bei Befristung

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss künftig die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung stehen. Bislang war es z.B. zulässig, das Arbeitsverhältnis auf ein Jahr zu befristen und eine Probezeit von sechs Monaten zu vereinbaren. Dies dürfte künftig wahrscheinlich nicht mehr zulässig sein; genaue Fristen oder Verhältnisse regelt das Gesetz nicht.

Wenn ein befristet eingestellte Arbeitnehmer nach sechs Monaten dem Wunsch nach einer unbefristeten Anstellung äußert, muss der Arbeitgeber innerhalb eines Monats in Textform eine begründete Antwort geben. Welchen Inhalt diese Antwort haben muss, ist unklar.

Der Arbeitgeber muss die befristet eingestellten Arbeitnehmer über Stellen informieren, die in seinem Unternehmen besetzt werden sollen.


3. Arbeitnehmerüberlassung

Der Verleiher muss dem Leiharbeitnehmer die Firma und die Anschrift des Entleihers in Textform mitteilen.

Wenn ein Leiharbeitnehmer mehr als sechs Monate beim gleichen Entleiher tätig ist, kann er in Textform den Wunsch nach Abschluss eines unmittelbaren Arbeitsvertrages äußern. Der Entleiher muss dann innerhalb eines Monats in Textform eine begründete Antwort geben; welchen Inhalt diese Antwort haben muss, ist unklar.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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