Neues Melderecht schafft neue Vermieterpflichten

  • 1 Minuten Lesezeit

Das - umstrittene - neue Melderecht tritt voraussichtlich im April 2013 in Kraft.

Nicht nur das Spektakel um die Verwertung von Anschriften verdient Beachtung. Das neue Melderecht bringt auch neue Pflichten für Vermieter mit sich.

Das neue Gesetz sieht nunmehr in § 19 eine Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Ab- und Anmeldung des Meldepflichtigen vor. Hierfür muss der Vermieter den Ein- oder Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen bestätigen.

Anzugeben sind der Name und die Anschrift des Vermieters, das Datum des Ein- oder Auszugs, die Anschrift der jeweiligen Wohnung sowie der Name des meldepflichtigen Mieters. Das Meldeamt soll zudem vom Eigentümer der Wohnung oder von dessen beauftragten (Wohnungseigentums-)Verwalter Auskunft verlangen können, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

Der Vermieter soll dafür berechtigt sein, sich von der Meldebehörde die An- bzw. Abmeldung bestätigen zu lassen. Soweit er ein rechtliches Interesse geltend macht, muss die Behörde dem Vermieter jederzeit unentgeltlich Auskunft über die Namen der in seiner Wohnung gemeldeten Personen erteilen, § 50 Absatz 4.

Die Daten des Vermieters bzw. seines Verwalters werden gespeichert. Sie gehören aber nicht zum Adressbestand, der an Adresshändler weitergegeben werden darf. Insofern dürfte der Datenschutz des Vermieters gewährleistet sein.

Ein Rechtstipp von Rechtsanwalt und Mediator (DAA) Anton Bernhard Hilbert, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Waldshut-Tiengen - 07751/8317-0

www.hilbert-simon.de.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert Mediator (DAA)

Beiträge zum Thema