Neues vom BGH zum Wechselmodell und der Pflicht, dennoch Kindesunterhalt bezahlen zu müssen

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Kein Elternteil beim echten Wechselmodell vom Barunterhalt für das Kind befreit

Die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung kann nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen.

Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen.Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (vor allem Wohn- und Fahrtkosten).

Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht. (BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13)

Das Problem:

Das Residenzmodell – in § 1606 BGB gesetzlich geregelt – geht davon aus, dass ein Elternteil das minderjährige Kind betreut und damit seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, durch die Pflege und die Erziehung des Kindes vollständig erfüllt. Folglich ist er von der Barunterhaltspflicht für dieses Kind befreit.

Das Pendant dazu ist das Wechselmodell, bei dem sich beide Eltern die Betreuung und Versorgung des Kindes in gleichem Umfang aufteilen. Zwischen diesen beiden Extremkonstellationen gibt es noch unterschiedliche Mischformen, in denen das Kind zwar bei einem Elternteil lebt, aber auch der andere Elternteil im größeren Umfang Betreuungsleistungen erbringt (sog. erweitertes Umgangsmodell).
Während das Residenzmodell in § 1606 BGB klar geregelt ist, ergeben sich bei den anderen Betreuungsformen Probleme, insbesondere beim Unterhalt.
Der BGH festigt mit der hier besprochenen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Problem.

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