Neues zum EU-Führerschein (insbesondere: Wohnsitzprinzip)

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Die deutschen Behörden tun sich nach wie vor schwer mit der Erkenntnis, dass ausländische EU-Führerscheine in Deutschland im Grundsatz anzuerkennen sind. Es ist völlig unerheblich, ob der Betroffene in Deutschland eine „Vorgeschichte“ hat und ihm hier vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine MPU abverlangt würde. Ein z. B. aus Tschechien stammender EU-Führerschein ist in Deutschland – ohne Umschreibung – gültig. Dies gefällt vielen Amtswaltern nicht. Aus dieser Situation hieraus flüchten sich denn auch Behörden immer häufiger in eine Argumentation, um die Anerkennung zu verweigern. Diese geht häufig dahin, dass bei Ausstellung des EU-Führerscheins ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorgelegen habe.

Dabei „vergessen“ die Behörden zunächst einmal folgenden Grundsatz. Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich der Fahreignung und des Wohnsitzes, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008, verb. Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk, Slg. 2008, S. I-4635, Rn. 52). Nicht die Auffassung oder auch das „Misstrauen“ der deutschen Behörde ist maßgeblich. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten schlicht und ergreifend nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen.

Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008, Wiedemann/Funk, a. a. O., Rn. 53). Dies gilt auch dann, wenn der Führerschein im Aufnahmemitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums entzogen wurde und der Ausstellungsmitgliedstaat nicht dieselben Anforderungen an den Eignungsnachweis stellt, insbesondere auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung verzichtet (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008, Wiedemann/Funk, a. a. O., Rn. 73). Der EU-Führerschein ist also im Grundfall immer in Deutschland anzuerkennen.

Anders liegt der Fall nur dann, wenn sich aus unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellerstaat (nochmals: nicht aus Deutschland) ein Wohnsitzverstoß herleiten lässt. Erfahren Sie Näheres hierzu auf unserer Homepage unter dem Suchwort: EU-Führerschein.


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