Neues zur Mieterhöhung wegen Modernisierung

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Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen auch bei fehlender Ankündigung?

Modernisierungsmaßnahmen muss der Vermieter nach § 554 Abs. 3 BGB spätestens drei Monaten vor deren Beginn nach Art, voraussichtlichem Umfang und Dauer, Beginn und der zu erwartenden Mieterhöhung im Textform mitteilen.

Nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahme hat der Vermieter nach § 559 BGB regelmäßig das Recht, die Jahresmiete um elf Prozent der für die Wohnung aufgewandten Kosten zu erhöhen.

Bisher war in Literatur und Rechtsprechung streitig, ob diese Erhöhung auch dann zulässig ist, wenn die Modernisierungsmaßnahme nicht entsprechend § 554 Abs. 3 BGB rechtzeitig angekündigt war.

Diese Rechtsfrage hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 2.3.2011 entschieden. Er hat ausgeführt, dass die Berechtigung zu Mieterhöhung nach § 559 BGB nicht von der vorherigen Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme abhängig ist. Entscheidend ist allein, dass die Modernisierung tatsächlich durchgeführt wurde. Danach kann die erhöhte Miete verlangt werden.

Nach dem BGH ist der Zweck der Ankündigungspflicht nicht die Einschränkung der Befugnis des Vermieters zur Mieterhöhung. Sie soll dem Mieter nur ermöglichen, sich auf die bevorstehenden Baumaßnahmen einzustellen.


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