Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Neuregelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts in Kraft getreten

  • 1 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion
Seit 04.08.2009 ist das Gesetz in Kraft, mit dem das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen im Hinblick auf Dienstleistungen geändert wurde (verkündet in BGBl. 2009 Teil I, Nr. 49, S. 2413 ff.) Wer im Fernabsatzvertrieb Dienstleistungen anbietet, d.h. insbesondere über Online-Shops, muss entsprechend seine Widerrufsbelehrung dahingehend prüfen und anpassen.

Der neue Text der Musterwiderrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 9) lautet:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."

Bei Online-Shops sollte dringend auch der Bestellablauf geprüft und angepasst werden, da zu befürchten ist, dass Abmahnanwälte bereits mit vorgefertigten Schreiben Online-Anbieter wegen veralteter Belehrungen und Bestellvorgänge abmahnen werden. Durch die Neugestaltung des § 312d Abs. 3 BGB kann der Verbraucher nicht mehr vorzeitig auf sein Widerrufsrecht verzichten, wie es häufig durch Anklicken einer Checkbox vorgesehen ist. Sein Widerrufsrecht erlischt zwingend erst dann, wenn der Vertrag erfüllt ist, d.h. die Dienstleistung auch vollständig bezahlt wurde. Langfristig könnte dies dazu führen, dass Dienstleistungen überwiegend nur noch gegen Vorkasse angeboten werden.

Ferner gelten im Rahmen von Telefonvertrieb die Ausnahmen des § 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB nicht mehr, d.h. der Verbraucher hat künftig bei telefonischem Vertragsabschluss über Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierte oder Wett- oder Lottogeschäfte ein Widerrufsrecht. .

(MIC)


Artikel teilen: