Neuregelungen zur Leiharbeit

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Wichtige Neuregelungen zur Leiharbeit

Das Bundeskabinett hat jetzt den Gesetzentwurf zur Neuregelung der Leiharbeit beschlossen.

Danach sollen zum 01.01.2017 einige Änderungen in Kraft treten, die dann unbedingt zu beachten sind.

Zunächst soll der Gesetzentwurf eine Gesetzeslücke schließen, die der Gesetzgeber im Jahr 2011 geschaffen hatte. Damals hatte der Gesetzgeber bestimmt, dass Leiharbeiter nur „vorübergehend“ im Betrieb des Entleihers eingesetzt werden dürfen, ohne allerdings zu definieren, was für ein Zeitraum „vorübergehend“ sein soll.

Jetzt soll die Einsatzdauer durch das neue Gesetz auf 18 Monate beschränkt werden. Beschäftigt der Entleiher einen bestimmten Leiharbeiter länger als 18 Monate, muss er diesen Leiharbeiten fest übernehmen, sofern der Leiharbeiter nicht widerspricht. Dies wird der Leiharbeiter jedoch nur tun, wenn er bei einem Kleinbetreib eingesetzt wurde oder um die Zahlungsfähigkeit des Entleihbetriebes fürchten muss.

Diese Regelung bezieht sich jedoch nur konkret auf die jeweilige Person des Leiharbeiters, d. h., der Entleiher kann jeweils kurz vor dem Erreichen des 18-Monatszeitraumes die Person des Leiharbeiters austauschen und durch einen anderen Leiharbeiter ersetzen lassen, also auch weiterhin auf Dauer Leiharbeiter anstelle von Stammarbeitnehmern einsetzen.

Weitere wichtige Neuregelung ist, dass Leiharbeiter nach 9 Monaten Einsatzdauer den gleichen Lohn erhalten müssen wie die Stammarbeitnehmer des Entleihers (Equal pay). Hiervon kann nur aufgrund von Tarifverträgen abgewichen werden, die besondere Voraussetzungen erfüllen müssen.

Des Weiteren wird der Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher zukünftig verboten.

Der Gesetzentwurf will auch versuchen, missbräuchliche Umgehungen des Arbeitsrechts durch vermeintliche Werkverträge zu umgehen.

Bislang werden Arbeitnehmer oft auf der Grundlage von sog. Werkverträgen in anderen Betrieben eingesetzt, obwohl es sich eigentlich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt.

Hat der entleihende Betrieb aber gar keine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung, so entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis des Leiharbeiters mit dem Entleiher.

Dies soll zukünftig auch dann gelten, wenn der überlassende Betrieb zwar eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung hat, aber in den Verträgen nicht konkret offenlegt, dass Arbeitnehmerüberlassung praktiziert werden soll. Allein schon der Verstoß gegen die Pflicht zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung soll zukünftig ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeiter und dem Betreib des Entleihers begründen.

Rechtsanwalt Henrik Thiel

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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