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Nichtauszahlung von Kurzarbeitergeld

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Während der Corona-Pandemie mussten zahlreiche Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen, welches zunächst auch problemlos bewilligt wurde. In der zweiten Jahreshälfte 2021 ging die Bundesagentur jedoch in einzelnen Fällen dazu über, die Bewilligungsvoraussetzungen dahingehend in Frage zu stellen, dass Umsatzausfälle nicht mehr alsFolge der Corona-Pandemie sondern der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und damit dem individuellen Betriebsrisiko zugerechnet wurden. In Einzelfällen wurden Anträge auf weitere Auszahlung von Kurzarbeitergeld abgelehnt.

Bindungswirkung des Bescheides nach § 99 Abs. 3 SGB III

Das Sozialgericht Marburg hat in diesem Zusammenhang mit Beschluss vom 29.12.2021 entschieden, dass die Verweigerung der Auszahlung jedenfalls dann rechtswidrig ist, wenn der Bescheid über die Feststellung eines erheblichen Arbeitsausfalls und das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen nach § 99 Abs. 3 SGB III nicht aufgehoben, sondern weiterhin wirksam ist. In dem Beschluss stellte das Gericht fest, dass eine Klage gegen die Aufhebung der Gewährung von Kurzarbeitergeld aufschiebende Wirkung hat, die BA also vorläufig weiterhin Kurzarbeitergeld zahlen muss.

Zweiteilung des Verfahrens

Zum rechtlichen Verständnis muss man wissen, dass sich das Verfahren über Bewilligung von Kurzarbeitergeld gewissermaßen in zwei Phasen gliedert. In einem ersten Schritt muss der Arbeitgeber anzeigen, dass ein unerwarteter erhöhter Arbeitsausfall vorliegt und das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen nachweisen. Daraufhin erteilt die Agentur für Arbeit der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Bescheid ist die Grundlage der späteren abschnittsweise zu bewilligenden Leistungen. Solange dieser Bescheid wirksam ist, kann die BA nicht einwenden, dass kein unvorhergesehener Arbeitsausfall mehr vorliegt oder die betrieblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Sie ist an ihre ursprüngliche Feststellung gebunden. Zwar darf sie diese aufheben, allerdings nur unter sehr engen rechtlichen Voraussetzungen. Tut sie dies nicht, ist sie an der ursprünglichen Bescheinigung festzuhalten.

Sofern die BA dennoch die Auszahlung des KuG verweigert, hat ein dagegen gerichteter Widerspruch bzw. eine Klage aufschiebende Wirkung. Der Arbeitgeber kann die Weiterzahlung des Kurzarbeitergeldes verlangen.

Sozialgericht Marburg – B.v. 29.12.2021 – S 2 AL 65/21 ER

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftg


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