NL Nord Lease droht Anlegern mit 2. Klagewelle

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Worum geht es?

Wir haben bereits zu dieser Kapitalanlage aus dem grauen Kapitalmarkt berichtet. Die damalige ALBIS – nunmehr NL Nord Lease AG – warb Anleger als atypisch stille Gesellschafter, die sich teilweise in 3 Beteiligungsformen an dieser Gesellschaft beteiligen konnten. Es gab die Variante Classik, Classik Plus und Sprint. Diese 3 Beteiligungsformen oder Varianten unterscheiden sich hinsichtlich der Einzahlung (Einmaleinzahlung oder Raten- bzw. Zinszahlungen und Thesaurierung). 

Diese Besonderheiten entsprechen dann auch den Kapitalkonten, die plötzlich Gewinne ausweisen, obwohl fraglich ist, ob diese angefallen sind. 

Die Gesellschaft kündigte teilweise selbst bzw. ließ die Anleger die Beteiligungen kündigen, mit der Folge, dass ganz überwiegend Auseinandersetzungsguthaben produziert und berechnet wurden, die dazu führen sollen, dass die Anleger, die ohnehin ihre Einzahlungen verloren haben, noch einmal weiter nachzahlen müssen (negatives Auseinandersetzungsguthaben)

Der Vorgang ist selbstverständlich komplexer als hier beschrieben und hat viele Details. Problematisch ist, dass Anleger, in der Regel ihre sicheren Lebensversicherungsverträge aufgelöst haben und die dort erzielten Rückkaufswerte als Einmalzahlung in dieser Form der atypisch stillen Beteiligungen angelegt haben.

Problematisch ist unseres Erachtens eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, die vorsieht, dass das Auseinandersetzungsguthaben sich zusammensetzt aus Guthaben der Kapitalkonten einerseits und dem sogenannten Substanzwert. Die Gesellschaft hat selbst dafür gesorgt, dass der Substanzwert, der zu Beginn und Begründung der Beteiligungen bei ca. 80 Mio. DM lag, auf Null reduziert wurde. Die Gesellschaft wurde faktisch entoperationalisiert durch Verkäufe von Teilen und Geschäftszweigen der Gesellschaft.

Im Rahmen der Berechnung der negativen Auseinandersetzungsguthaben und Inanspruchnahme der Anleger monieren wir die Substanzwertberechnungen und die Plausibilitätsprüfung, die die Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft vorgenommen hat, als nicht ausreichend im Sinne der gesellschaftsvertraglichen Regelungen.

Wir gehen davon aus, dass entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Substanzwert nicht nur neu zu berechnen ist, sondern auch nachvollzogen werden muß, warum sich ein hoher Substanzwert (ca. 80 Mio. DM), der letztendlich Grundlage war für die Entscheidungen der Anleger in diese Kapitalanlage zu investieren, nunmehr 0,00 € beträgt. Die Gesellschaft hätte aus unserer Sicht liquidiert werden müssen, um wenigstens so die Anleger an den Werten und dem Aktivvermögen der Gesellschaft teilhaben zu lassen und nicht der Substanzwert auf 0,00 € geschrumpft werden dürfen mit der Folge, dass den Anlegern nach und nach das Anlagevermögen und damit der Geschäftsgegenstand entzogen wurde.

Wir lassen derzeit in einem vor dem Landgericht Potsdam geführten Verfahren klären, ob die Gesellschaft ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft betrieben hat, und ob diese Erlaubnis durch die BaFin in Form eines Verwaltungsaktes erteilt wurde. Das Landgericht Potsdam hat eine amtliche Anfrage an die BaFin gestellt.

Weiterhin lassen wir erklären, ob die Berechnungen des Auseinandersetzungsguthaben korrekt erfolgt sind, insbesondere hinsichtlich des Substanzwertes. In den Verfahren vor dem Landgericht Dresden und vor dem Landgericht Leipzig wurden dafür Gutachter bestellt, die sich mit dieser Frage beschäftigen werden.

Weiterhin ist zu klären, ob die Gesellschaft zahlungsunfähig ist. Aus den Jahresabschlüssen ergibt sich, dass Verbindlichkeiten bestehen, die das Aktivvermögen der Gesellschaft übersteigen. Hierbei bilden die Verbindlichkeiten einer Rechtsanwaltskanzlei (die im übrigen gegen die Anleger klagt) gegen die Gesellschaft in Höhe von 4,8 Mio. € den Schwerpunkt. Es soll angeblich eine Rangrücktrittserklärung bezüglich dieser Verbindlichkeiten geben. Wir haben die Wirksamkeit dieser Rangrücktrittserklärung gleichfalls bestritten, auch im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH vom 06.12.2018 – IX ZR 143/17.

Es sind daher viele Fragen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung zunächst zu klären. Allen Anlegern wird empfohlen, zunächst keine Zahlung zu leisten. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten. Gern sind wir für Sie da. 

Gern sind wir für Sie da. 

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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