Nord Lease AG – Post vom Gerichtsvollzieher

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Nachdem die NL NordLease AG im Mai 2015 die Gesellschafter aufgefordert hatte, die bis 31.12.2013 erhaltenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen, wird dieser Forderung nunmehr durch ein Schreiben der Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann + Kollegen, Karlsruhe, Nachdruck verliehen, das den Gesellschaftern in den letzten Tagen per Gerichtsvollzieher zugestellt worden ist.

In diesem Schreiben wird nicht nur, wie im Mai 2015, die Rückzahlung der Ausschüttungen bis 05.10.2015 gefordert sondern zusätzlich auch noch der atypisch stille Beteiligungsvertrag gekündigt. Die Kündigung wird dabei zum 31.12.2016 erklärt. Gleichzeitig wird bei Nichtzahlung eine entsprechende Klage angekündigt.

Zahlreiche besorgte Anleger haben in den letzten Tagen daher Kontakt mit der KKWV-Anwaltskanzlei aufgenommen und nachgefragt, wie diese sich gegenüber dem neuerlichen Schreiben verhalten sollen.

Zunächst ist festzustellen, dass die nunmehr erfolgte Kündigung der Beteiligungsverträge wohl dazu dient, den Rückforderungsanspruch der Gesellschaft besser begründen zu können. Denn wie wir in unserem Rechtstipp vom 04.06.2015 erläutert hatten, unterliegt ein solcher Rückforderungsanspruch bei ungekündigten Verträgen gemäß der Rechtsprechung des BGH (Entscheidungen vom 12.03.2013, Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11) engen Grenzen und ist daher schwer durchsetzbar. Im Zusammenhang mit dem aktuellen Schreiben stellen sich aber folgende Fragen: 

  1. Zunächst ist überhaupt nicht klar, ob die Gesellschaft überhaupt zur Kündigung der Beteiligungsverträge berechtigt ist. Kündigungsgründe werden in dem aktuellen Schreiben jedenfalls nicht genannt.
  2. Gegen die Rechtmäßigkeit des nunmehr geltend gemachten Anspruchs ist einzuwenden, dass nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen Rückforderungsansprüche – falls diese überhaupt bestehen sollten – erst nach Beendigung der Beteiligung fällig werden. Da die Kündigungen erst zum 31.12.2016 wirksam werden, wären solche Zahlungsansprüche der Gesellschaft auch erst zu diesem Termin fällig. Somit fehlt es also bereits an einer Fälligkeit der Ansprüche.
  3. Zudem ist auch die Höhe der nunmehr geforderten Zahlungen fragwürdig. Denn es liegt keine nachprüfbare Abrechnung der Kapitalkonten vor, aufgrund derer der Anspruch auch der Höhe nach geprüft werden könnte. Allein der pauschale Hinweis im Schreiben vom 18.05.2015 auf ein negatives Kapitalkonto reicht sicher für eine Begründetheit der Forderung nicht aus.

Vor diesem Hintergrund kann also keinesfalls pauschal dazu geraten werden, dem Rückzahlungsverlangen der NordLease AG ungeprüft nachzukommen. Betroffene Anleger sollten daher – bevor diese eine Zahlung leisten – auf jeden Fall den Rat eines in Fragen des Kapitalmarktrechtes erfahrenen Rechtsanwaltes einholen.

Die KKWV-Anwaltskanzlei steht für den Fall der Nord Lease AG als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Wegen der von der Gesellschaft gesetzten knappen Frist ist aber Eile geboten. Zuständig ist Herr RA Rainer J. Kositzki.

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Darüber hinaus vertreten wir Anleger auch in entsprechenden Insolvenzverfahren (PROKON, Infinius AG, Future Business KGaA., Deltoton GmbH, CSA Beteiligungsfonds).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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