Notarielles Nachlassverzeichnis - Zwangsvollstreckung aus Auskunftstitel - OLG Celle 4 W 318/01

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Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 4 W 318/01 über die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim entschieden.

Der Beklagte hatte gegen ein rechtskräftiges Teilurteil vom 30. Januar 2001 verstoßen, welches ihn zur Erteilung einer Auskunft über den Nachlass der verstorbenen Person verpflichtete.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Beschwerde des Beklagten zurück.

Gemäß § 2314 Satz 3 BGB hatte das Landgericht den Beklagten dazu verurteilt, ein notarielles Verzeichnis über den Nachlass der Verstorbenen vorzulegen.

Diese Verpflichtung wurde durch den Beklagten nicht erfüllt, weshalb das Gericht gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld verhängte.

Der Beklagte hatte lediglich eine notarielle Urkunde vorgelegt, die jedoch nicht den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Bestandsverzeichnisses entsprach.

Das OLG stellte fest, dass die bloße Bezugnahme des Beklagten auf anwaltliche Schreiben in der Urkunde nicht ausreichend war, um den Anforderungen des Teilurteils zu genügen.

Das OLG betonte, dass ein ordnungsgemäßes Verzeichnis durch einen Notar aufzunehmen sei, wie es auch im Teilurteil gefordert wurde.

Des Weiteren klärte das OLG darüber auf, dass das Auskunftsrecht des Pflichtteilsberechtigten in einem Stufenverhältnis stehe und die Aufnahme des Verzeichnisses durch einen Notar eine besondere Bedeutung habe, da sie eine größere Richtigkeitsgarantie bietet.

Die bloße Auskunft des Beklagten in Form anwaltlicher Schreiben oder privater Verzeichnisse ersetzt nicht die gesetzlich vorgesehene Aufnahme durch einen Notar.

Schließlich bestätigte das OLG auch die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, da es im Rahmen des Zulässigen lag und nicht unverhältnismäßig war.

Die Kostenentscheidung orientierte sich an der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes.

Insgesamt wies das OLG die Beschwerde des Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.


Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:


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