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Notausgang eines Einkaufszentrums ist kein normaler Eingang

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Für öffentlich zugängliche Gebäude gelten gewisse Verkehrssicherungspflichten, damit Unfälle vermieden werden. Wer sich allerdings durch einen Notausgang in ein Einkaufszentrum begibt, darf nicht auf die üblichen Standards vertrauen, entschied das Amtsgericht (AG) München in einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung vom letzten Jahr.

Eine 64 Jahre alte Frau war bei Regenwetter zum Einkaufen unterwegs. Dabei betrat sie ein großes Münchner Einkaufszentrum, allerdings nicht durch den Haupteingang, sondern durch einen Notausgang. Hinter der Tür hatte sich infolge des Regens eine breite nasse Stelle gebildet, auf der sie ausrutschte und stürzte. Die Folge war eine Prellung, ein Muskelfaserriss und auch ein Schaden am Innenminiskus. Auch ihre Uhr wurde bei dem Sturz beschädigt.

Keine Verkehrssicherungspflicht der Eigentümerin

Schmutzfangmatten bzw. Anti-Rutsch-Matten gab es an dem Notausgang keine. Auch Warnschilder waren dort nicht aufgestellt. Die Dame sah darin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und klagte gegen die Eigentümerin des Einkaufszentrums. Dabei forderte sie Schadenersatz für die medizinische Behandlung, ihre Uhr sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 3000 Euro.

Mit ihrer Klage vor dem AG München hatte sie allerdings keinen Erfolg. Zunächst stellten die Richter fest, dass die Frau ihre Klage nicht gegen die Eigentümerin, sondern gegen die Betreiberin des Einkaufszentrums hätte richten müssen. Aus dem bloßen Eigentum ergeben sich nämlich keine konkreten Verkehrssicherungspflichten mehr. Ist eine zuverlässige Betreiberin ausgewählt, hat sie den unmittelbaren Zugriff auf das Gebäude und ist auch für etwaige Sicherungsmaßnahmen verantwortlich.

Haupteingang benutzen ist sicherer

Doch nach Ansicht des Gerichts lag in diesem Fall keine Pflichtverletzung durch die Betreiberin des Einkaufszentrums vor. Auch sie muss nicht für alle denkbaren und gegebenenfalls sehr unwahrscheinlichen Schadenseintritte vorsorgen. Der Notausgang war erkennbar nicht für den Publikumsverkehr vorgesehen, wenngleich Kunden diesen immer wieder als Eingang verwendeten. Das Betreten des Gebäudes an dieser Stelle war zwar nicht verboten, aber andererseits auch nicht so gesichert und überwacht wie am Haupteingang. Das muss auch den Kunden bewusst sein, die dementsprechend selbst verstärkt achtgeben müssten. Nach Ansicht des AG galten hier im Bereich des Notausganges nur eingeschränkte Verkehrssicherungspflichten.

Schließlich konnte die Betreiberin auch noch nachweisen, dass ein Reinigungsunternehmen permanent mit dem Finden und Beseitigen feuchter oder anderweitig gefährlicher Stellen beauftragt war. Das wurde auch kontrolliert. Weitere Sicherheitsvorkehrungen wie Matten oder Warnschilder waren für den Notausgang hingegen nicht erforderlich. Mangels Pflichtverletzung haftet die Betreiberin des Einkaufszentrums daher nicht für den Schaden der gestürzten Dame. Die nimmt beim nächsten Mal vielleicht doch besser wieder den Haupteingang.

(AG München, Urteil v. 18.11.2013, Az.: 191 C 17261/13)

(ADS)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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