Notwendige Pflichtverteidigung bei Entscheidung über Bewährung eines Ausländers

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Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Fulda hat mit Beschluss vom 12.05.2011 (Az.: 5 StVK 255/11) Rechtsanwalt Zeljko Grgic analog § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage als Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren beigeordnet.

Dem Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger im Strafaussetzungsverfahren lag die Begründung zugrunde, dass die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe eines Ausländers zur Bewährung in Betracht zu ziehen war und hierbei abweichende Stellungnahmen der im Ausweisungsverfahren zuständigen Ausländerbehörde sowie des von der zuständigen Justizvollzugsanstalt beauftragten Gutachters vorlagen und der Betroffene insbesondere seine aufenthaltsrechtliche Situation nicht eigenständig darzustellen und zu vertreten vermochte.

Die Strafvollstreckungskammer sah die Mitwirkung eines Verteidigers als notwendig an und ordnete dem Betroffenen einen Pflichtverteidiger bei.


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