Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes mit Blick auf Eignung der Gefährdung der auswärtigen Beziehungen

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Generalbundesanwalt gibt in seiner Pressemitteilung vom 15.8.2012 bekannt, die deutschen und iranischen Staatsangehörigen seien u.a. deshalb festgenommen worden, da ein Verstoß gegen das Iran-Embargo vorliege. Die vorsätzlichen Handlungen seien geeignet, „die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden".

Ich möchte nachfolgend diesen Punkt aufgreifen und kurz das Problem skizzieren.

Die Formulierung steht im Kontext des Außenwirtschaftsgesetzes und Kriegswaffenkontrollgesetzes. Das Gesetz, hier u.a. Paragraph 34 Absatz 2 Nr. 3 Außenwirtschaftsgesetz und Paragraph 19 Absatz 2 Nr. 2 c) Kriegswaffenkontrollgesetz, setzen für eine Strafbarkeit das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals voraus.

Was ist mit „Eignung einer erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland" gemeint?

Das ist wegen der Unbestimmtheit des Rechtsbegriffes, schwer zu sagen. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs befasste sich am 13.01.2009 mit diesem Problem. Der Sachverhalt war ähnlich gelagert. Es ging damals nur um die Lieferung von Spezial-Graphit zum Bau von Raketen für den Iran.

Das Merkmal der Eignung, so der BGH, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, ist sprachlich sehr weit gefasst. Die auswärtigen Beziehungen umfassen diejenigen Sachverhalte, die für das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere für die Gestaltung der Außenpolitik Bedeutung haben. Nach allgemeinem Verständnis können hierzu im konkreten Regelungszusammenhang auch Kontakte politischer, wirtschaftlicher und kultureller Art gehören. Trotz der damit gegebenen Konzentration auf die staatliche Ebene erstreckt sich das Merkmal auf eine praktisch nicht überschaubare Vielfalt von Beziehungen. Seine Verwendung ist deshalb verfassungsrechtlich mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG in hohem Maße problematisch.

Nunmehr ist die Bundesregierung in der vorgelegten Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts Stand: 15.08.2012) den Bedenken der Rechtsprechung des BGH nachgekommen und hat den geltenden Tatbestand des Außenwirtschaftsgesetzes, Paragraph 34 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 6 Nr. 4 AWG aufgehoben. Wohlgemerkt: es ist noch eine Gesetzesnovelle.

Die Modernisierung des Außenwirtschaftsgesetzes soll stärker die Belange der deutschen Unternehmen berücksichtigen. Gleichzeitig macht es im Zeitalter der „Gemeinsamen Standpunkte der Außen- und Sicherheitspolitik" keinen Sinn, ein Gesetz aus den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts beizubehalten. Weil die Politik der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf Ihre Beziehung zu den übrigen europäischen Staaten, sowohl innerhalb der EU als auch im Rahmen der Außenpolitik der EU, stärker abgestimmt ist. Eine erhebliche Gefährdung der Beziehungen ist schwer vorstellbar.

Sollte der Entwurf der Bundesregierung nach Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens auch tatsächlich als Parlamentsgesetz in Kraft treten, entfällt eine Strafbarkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG.

Konsequenterweise muss der Tatbestand des Paragraphen 19 Kriegswaffenkontrollgesetz ebenso geändert werden.

Das neue Außenwirtschaftsgesetz könnte im Sinne des Paragraphen 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs als „mildestes Gesetz" zur Anwendung kommen.

Beitrag von Dr. Ebrahim-Nesbat

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
in Hamburg


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. jur Shahryar Ebrahim-Nesbat

Beiträge zum Thema