Nützt mir ein Grad der Behinderung ?

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Man wird älter. Man erleidet einen Unfall. Es ist einfach nicht mehr wie es früher/vorher war. Bei dem/der einen ist das früher, bei anderen später der Fall. Und es stellt sich dann die Frage, ob es sich überhaupt lohnt, die Feststellung einer Schwerbehinderung zu beantragen.

Die Antwort ist einfach definitiv ja. Bis zu einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 hat man nichts davon. Ab einem GdB von 30 sieht es anders aus. Zum einen hat man einen Steuerfreibetrag von 300 € pro Jahr und es besteht die Möglichkeit, einem Schwerbehinderten gleichgestellt zu werden, was die Möglichkeit bietet, dann arbeitsrechtlich einen besonderen Kündigungsschutz zu bekommen.

Diesen Antrag muss man bei der Agentur für Arbeit stellen. Hier ist man nach der Erfahrung des Verfassers nicht unbedingt kleinlich und spricht die Gleichstellung sehr häufig aus. In diesem Moment muss im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses das Inklusionsamt beteiligt werden. Dort ist man in der Regel zugunsten der Arbeitnehmer eingestellt und versucht zunächst einmal mit dem Arbeitgeber eine anderweitige Lösung zu finden.

Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert und genießt insoweit sämtliche Vorteile. In der Regel fünf Tage mehr Urlaub sowie den besondereren Kündigungsschutz. Auch hier muss vor einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses das Inklusionsamt beteiligt werden.

Einen höheren GdB als 20 zu erreichen ist aber häufig sehr schwierig. Das in Bayern zuständige Zentrum für Familie und Soziales wirft mit den sogenannten „Prozenten“ nicht gerade um sich. Hier ist häufig eine Klage zum Sozialgericht notwendig, um seine Rechte durchzusetzen.

Man stellt zunächst einen Antrag, der Antrag wird oftmals abgelehnt/teilweise abgelehnt. In diesem Stadium raten wir unseren Mandanten je nach Zuschnitt der Rechtsschutzversicherung gegen die Ablehnung zunächst einmal selbst Widerspruch einzulegen. Wenn die Rechtschutzversicherung bereits eine Tätigkeit im Vorverfahren übernimmt unterstützen wir unsere Mandanten auch bereits in diesem Rahmen. Wenn die Rechtschutzversicherung wie im Regelfall erst ab Klageerhebung einsteigt, empfehlen wir unseren Mandanten diesen Widerspruch selbst zu fertigen, sind jedoch im Hintergrund gerne unterstützend und beratend tätig. Wenn dann wie so häufig der Widerspruch im Rahmen des sogenannten Widerspruchsbescheids zurückgewiesen wird, kann auf jeden Fall mit Unterstützung einer entsprechenden Rechtsschutzversicherung eine Klage zum Sozialericht erhoben werden.

Hier gilt es dann herauszuarbeiten, dass man für jede Funktionsgruppe des Körpers, an welcher Beschwerden vorhanden sind zwischenzeitlich sämtliche Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat und dass die Beschwerden nicht mehr als bloße heilbare Krankheit anzusehen sind, sondern endgültig als Behinderung mit bleibenden Schäden. Und man muss auch einordnen, wie hoch der jeweils für die Funktionsgruppe einzelne Grad der Behinderung anzusetzen ist. Aus den Einzel-GdBs ist dann ein Gesamt-GdB zu bilden, der jedoch nicht aus der Summe der jeweiligen Einzel-GdB gebildet wird. Die Berechnung ist insoweit jeweils eine Frage des Einzelfalls.

Die Erfahrung des Verfassers zeigt, dass die Sachverständigen, die das Sozialgericht einsetzt durchaus die Antragsteller unterstützen und sehr häufig günstigere Einschätzungen treffen als die Behörde, sodass sich auch die Klage zum Sozialgericht durchaus lohnt.

Wegen der finanziellen Vorteile und arbeitsrechtlichen Vorteile ist ein Grad der Behinderung also durchaus etwas, womit sich gerade kranke und ältere Arbeitnehmer auseinandersetzen sollten. Die Chancen zusätzlichen Kündigungsschutz zu bekommen, Kündigungsschutz sogar im Kleinbetrieb sind gut.

Gerne steht der Verfasser für ergänzende Auskünfte zur Verfügung. Die Rechtsschutzversicherer sind in der Regel verpflichtet spätestens ab dem Widerspruchsverfahren auch die anfallenden Anwaltskosten zu übernehmen, sodass das Risiko überschaubar bleibt.





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