Nutzungsersatz bei Widerruf

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Widerruft der Darlehensnehmer erfolgreich einen Verbraucherdarlehensvertrag, da ihm aufgrund fehlerhafter Belehrung unverändert ein Widerrufsrecht zusteht, so stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen.

Umstritten sind in diesem Zusammenhang diverse Fragen.

1. Nutzungsersatz der Bank

Erhält die Bank für das ausgereichte Darlehen einen Nutzungsersatz in Höhe des vereinbarten Zinses, sofern der Darlehensnehmer nicht nachweisen kann, dass der vereinbarte Zinssatz zum Zeitpunkt der Vereinbarung in Anbetracht der vereinbarten Zinsbindung unangemessen hoch war?

Dies entspricht der vorherrschenden Meinung, auch wenn dies teilweise anders gesehen wird und der Bank nur ein zeitabschnittsweise als angemessen zu ermittelnder Zins zugestanden wird, so Servais, in NJW 2014, 3748. Gerade bei Darlehen, die zu Hochzinsphasen abgeschlossen wurden, kann dies zu gravierenden Differenzen führen.

2. Nutzungsersatz des Darlehensnehmers

Hier ist schon streitig, ob nur auf den Zinsanteil der Leistungen des Darlehensnehmers Nutzungsersatz zu zahlen ist, so etwa LG Stuttgart mit Urteil vom 13.03.2015 (Az. 12 O 267/14) und die Tilgungsleistungen beidseitig neutral sind oder ob auch auf die Tilgungsanteile Nutzungsersatz (beidseitig) geschuldet wird, so etwa KG Berlin, Urteil vom 22.12.2014 (Az. 24 U 169/13).

Bei niedriger verzinsten Immobiliendarlehen ist die letzte Auffassung idR für den Darlehensnehmer günstiger. Bei höher verzinsten Darlehen kann es umgekehrt sein.

3. Höhe des Nutzungsersatzes

Nach überwiegender Auffassung besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die Bank Nutzungen von zumindest 5 % über dem Basiszinssatz gezogen hat, KG Berlin, aaO. Dagegen wehren sich nun zunehmend die Banken unter Verweis darauf, dass ihnen aufgrund der Refinanzierung die Leistungen des Verbrauchers gar nicht „zugeflossen“ seien und die Vermutung zur Höhe des Nutzungsersatzes bei Immobiliendarlehen unangemessen sei.

4. Kapitalertragssteuer

Zudem ist zu beachten, dass die Nutzungsentschädigung des Darlehensnehmers ggfs. der Kapitalertragssteuer unterliegt.

Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken qualifiziert entgegentreten und so seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss erhöhen.

Rechtsanwalt Koch bearbeitet in diesem Bereich eine dreistellige Zahl von Fällen – gerichtlich und außergerichtlich – und hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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