OLG Bamberg (8 U 24/16): Kündigung der Bausparkasse unwirksam

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Das Oberlandesgericht Bamberg hat sich mit Urteil vom 10.08.2016 (8 U 24/16) der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az. v. 30.03.2016, 9 U 171/15) angeschlossen und die Unwirksamkeit der Kündigung der Bausparkasse festgestellt.

Sachverhalt

Die Bausparer hatten im März 1985, im Dezember 1987 und im April 1996 drei Bausparverträge mit festem Guthabenzinsen von 3 % und 2,5 % p.a. abgeschlossen. Die Bausparsummen von damals DM 20.000,00 (€ 10.225,84), DM 30.000,00 (€ 15.338,76) und DM 10.000,00 (€ 5.112,92) waren zum Zeitpunkt der Kündigungen im Februar 2015 noch nicht erreicht. Die Bausparer wiesen die Kündigung als unwirksam zurück und verlangten die Fortführung des Vertrags. Nachdem die Bausparkasse dies zurückwies, erhoben die Bausparer Feststellungsklage zum Landgericht Würzburg (63 O 1317/15).

Das Verfahren

Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Die Kündigung sei rechtmäßig erfolgt, da der Bausparkasse ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zustehe. Diese Vorschrift gibt Darlehensnehmern das Recht, einen Kreditvertrag 10 Jahre nach der vollständigen Auszahlung des Darlehens zu kündigen. Die Bausparkasse wendet diese Vorschrift auf sich an und argumentiert, dass der Eintritt der Zuteilungsreife (Erreichen des Mindestbausparguthabens) der Vollauszahlung eines Darlehens gleichstehe.

OLG Bamberg hebt Urteil auf

Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Bamberg nun aufgehoben. Die Zuteilungsreife stellt keinen vollständigen Empfang dar. Denn dieser ist nach Ansicht des Senats erst dann anzunehmen, wenn keine weiteren Teilzahlungen mehr folgen sollen. Dies ist zum Zeitpunkt der Zuteilungsreife jedoch gerade nicht der Fall, da die Pflicht des Bausparers zur Entrichtung der Regelsparraten hierdurch nicht entfällt. Das OLG Bamberg schließt sich somit ausdrücklich der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 an.

Revision zum BGH zugelassen

Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung in dieser Frage hat das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zugelassen. Es wird somit – früher oder später – zu einer finalen Klärung dieser Frage kommen.


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