OLG Brandenburg, Az.:6 U 97/13 Widerrufsbelehrung (§312 e statt §312 g BGB) nicht wettbewerbswidrig

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Das Landgericht Bremen hat vor kurzem in einer mündlichen Verhandlung der Rechtsansicht des OLG Brandenburg, Az.:6 U 97/13 angeschlossen, dass bei einer Widerrufsbelehrung die Nennung des alten § 312 e BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anstatt des korrekten § 312 g BGB nicht wettbewerbswidrig ist. Es handele sich lediglich um einen nicht abmahnfähigen Bagatellverstoß.

Ein eBay-Verkäufer war von einem Mitbewerber auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten verklagt worden, weil er auf seiner eBay-Seite eine veraltete Widerrufsbelehrung (§312 e anstatt 312 g BGB) genutzt hatte.

Das Landgericht Bremen verwies hierzu auch auf sein noch nicht veröffentlichtes Urteil zum Aktenzeichen 9 O 1716/13, in dem es den Rechtsstreit zugunsten des verklagten Verwenders der veralteten Widerrufsbelehrung entschieden hatte. Daraufhin wurde die Klage von der Klägerseite zurückgenommen.

Der Hintergrund:

Der Gesetzestext aus dem damaligen § 312 e BGB ist nach einer Gesetzesänderung im Jahre 2011 komplett in den § 312 g BGB übertragen worden. Darum musste ab dann bei Widerrufsbelehrungen auf den § 312 g BGB und nicht mehr auf den ursprünglichen § 312 e BGB verwiesen werden.

Damit hat sich das Landgericht Bremen der Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts angeschlossen. Dieses hatte letztes Jahr (Urteil vom 08.10.2013, Az.: 6 U 97/13) entschieden, dass bei einer Widerrufsbelehrung die Nennung des § 312 e BGB anstatt des korrekten § 312 g BGB nicht wettbewerbswidrig und damit nicht abmahnfähig ist. In dem Urteil des OLG hieß es:

„Lediglich die nunmehr gültige Vorschrift des § 312 g Abs. 1 S.1 BGB wird in der Widerrufsbelehrung nicht korrekt zitiert, sondern die bis 2011 gültige inhaltsgleiche Fassung des § 312 e Abs. 1 S.1 BGB, die im Zug der Gesetzesänderung nunmehr zu § 312 g BGB geworden ist, ohne dass sich der Gesetzesinhalt geändert hat. Allein durch die unterbliebene Einarbeitung dieser Gesetzesänderung durch Korrektur der Angaben der Verweisungsnorm von § 312 e BGB zu § 312 g BGB wird die Widerrufsbelehrung jedoch nicht inhaltlich unrichtig.“

Ihr
Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-


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