OLG Celle: Schadensersatz wegen Falschberatung bei Vermittlung von Schiffsfonds

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„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“, sagt ein altes Sprichwort. Das gilt auch in der Anlageberatung. Eine Anlageberatungsgesellschaft kann sich beim Vorwurf einer falschen Anlageberatung nicht einfach mit dem Verweis auf Unwissenheit oder mit bloßen Vermutungen aus der Haftung stehlen. Das hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 26. Januar 2017 in aller Deutlichkeit klargemacht (Az.: 11 U 96/16).

Vor dem OLG Celle ging es um die Schadensersatzansprüche eines Anlegers, die er wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend gemacht hatte. Auf Empfehlung eines Handelsvertreters der Anlageberatungsgesellschaft hatte sich der Kläger an dem Schiffsfonds K. & C. M. K. D.2 T. GmbH & Co. KG (nunmehr: M. „K. D.1“ T. GmbH & Co. KG – K. & C. R. 50 – M. K. D.1) beteiligt. Die Beteiligung verlief offensichtlich nicht wie erwartet. Da der Anleger sich falsch beraten fühlte, machte er Schadensersatzansprüche geltend. Insbesondere sei er in den Beratungsgesprächen nicht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und auch nicht über die hohen Weichkosten für Vertrieb und Verwaltung aufgeklärt worden.

Das OLG Celle stellte fest, dass im Rahmen einer objektgerechten Anlageberatung der Anleger über hohe Vertriebskosten von mehr als 15 Prozent seiner Anlagesumme unterrichtet werden muss. Derart hohe Vertriebsprovisionen ließen Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage zu. „Das ist wiederum für die Entscheidung, sich an einer Kapitalanlage zu beteiligen, ein entscheidendes Kriterium“, sagt Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Kaiserslautern. Weiter führte das OLG Celle aus, dass der Anleger auch grundsätzlich über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung aufgeklärt werden müsse. Diese Aufklärungspflicht bestehe auch dann, wenn die Haftungssumme beschränkt ist.

Die Anlageberatungsgesellschaft hatte diesen Vorwürfen nicht wirklich etwas entgegenzusetzen. Sie berief sich darauf, dass sie zu Hergang und Inhalt des angeblichen Vermittlungsgesprächs nichts wisse. Aufgrund der Angaben in dem persönlichen Beraterbogen gehe sie aber davon aus, dass über die Risiken aufgeklärt wurde. Tatsächlich ließ sich in dem Beraterbogen aber nichts zu den hohen Weichkosten oder dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung finden.

Die Anlageberatungsgesellschaft hätte darlegen müssen, dass die Vorwürfe nicht zutreffen und sie nicht nur durch Nichtwissen bestreiten dürfen. Dies sei auch dann nicht zulässig, wenn die Anlageberatungsgesellschaft alle für sie verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft und dennoch keine eigenen Kenntnisse über den von einem für sie tätigen Handelsvertreter durchgeführten Beratungsvorgang gewonnen habe, so das OLG Celle. Dem Anleger stehe daher Schadensersatz zu.

Rechtsanwalt Röhrenbeck: „Ein häufiger Grund für Schadensersatzansprüche ist eine fehlerhafte Anlageberatung. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung müssen die Anleger auch umfassend über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt werden. Dazu zählt das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung aber beispielsweise auch das Totalverlust-Risiko. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen oft genug verschwiegen oder nur unzureichend erwähnt. Ebenso wurden auch aufklärungspflichtige hohe Vermittlungsprovisionen verschwiegen. Gerade bei der Vermittlung von Schiffsfonds war die Anlageberatung häufig fehlerhaft. Aber auch bei Beteiligungen an anderen geschlossenen Fonds oder anderen Kapitalanlagen ist es oft genug zu einer Falschberatung gekommen, sodass die Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen können.“

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