OLG Celle: Kontogebühren in der Sparphase des Bausparvertrags unzulässig

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Das OLG Celle hält ein Kontogebühren für das Sparkonto eines Bausparvertrags für unzulässig. Mit Urteil vom 17.11.2021 urteilte in zweiter Instanz das OLG Celle, dass die Bausparkasse die entsprechende Vertragsklausel über ein Jahresentgelt von EUR 12,00 für jedes Konto nicht mehr verwenden dürfe (OLG Celle, Urt. v. 17.11.2021, Az. 3 U 39/21). Die Vertragsklausel ist nach Auffassung des OLG Celle unwirksam (vgl. § 307 BGB

Die Berufung der Bausparkasse gegen das erstinstanzliche Urteil blieb damit erfolglos. Das OLG Celle begründet seine Entscheidung wie folgt: In der Phase, in der der Bausparer Guthaben für den Bausparvertrag anspart, ist er als Darlehensgeber anzusehen. Der Darlehensgeber schuldet nach dem Gesetz (§ 488 BGB) kein Entgelt dafür, dass er ein Darlehen vergibt. Hinzu trete, dass die Bausparkasse das Konto nicht nur im Interesse des Bausparers bzw. in dieser Phase des Darlehensgebers führe. Die Kontoführung erfolge eben auch deshalb, um die Einlagen des jeweiligen Bausparers zu verwalten. Dies erfolgt eben auch, damit die Bausparkasse mit den Einlagen wohnungswirtschaftliche Maßnahmen anderer Bausparer der Bausparergemeinschaft finanzieren kann.

Das OLG Celle hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Insofern ist damit zu rechnen, dass die unterliegende Bausparkasse das Urteil des Oberlandesgerichts nochmals in der Revision prüfen lässt. Mit Urteil vom 09.05.2017, Az. XI ZR 308/15 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bausparkassen keine Gebühren für Darlehenskonten für das Bauspardarlehen verlangen dürfen. Die Rechtsfrage, ob Kontogebühren in der Ansparphase erhoben werden können, hat der BGH noch nicht entschieden.

Bausparer sollten dem Einzug von Kontoführungsgebühren widersprechen bzw. sich die Rückforderung vorbehalten. Rechtliche Schritte sind bis zum Ablauf von drei Jahren Kenntnis des Einzugs der Gebühr zum Jahresende des dritten Jahres möglich.  

Für den Fall von Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Philipp Neumann (Kanzlei 2vier2 in Frankfurt am Main) unter der Telefonnummer 069-770 394 690 bzw. per Mail unter neumann@kanzlei-2vier2.de zur Verfügung. Rechtsanwalt Philipp Neumann ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit über 15 Jahren in der Prozessführung tätig. 



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