OLG Dresden: Behandelndem Zahnarzt muss Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden

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Wer einem Zahnarzt keine Gelegenheit zur Nachbesserung gibt, verliert auch alle Mängelansprüche. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Dezember 2016 hervor (Az.: 4 U 1119/16).

Ein Patient kann nach einer mangelhaften Behandlung durch seinen Zahnarzt nicht einfach die Praxis wechseln, den Fehler durch einen anderen Zahnarzt beheben lassen und anschließend die Kosten von dem erstbehandelnden Arzt verlangen. Zuvor muss er diesem die Gelegenheit zur Nachbesserung in einer angemessenen Frist geben. Tut er dies nicht, ist er von allen Gewährleistungs- und Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen. Bezieht sich der Nachbesserungsanspruch allein auf eine Prothese, scheidet auch eine Berufung des Patienten auf Unzumutbarkeit der Behandlung durch den erstbehandelnden Arzt aus. Das hat das OLG Dresden entschieden.

Konkret traten bei einem Patienten Probleme bei einer Zahnprothese auf. Eine erneute Behandlung durch seinen Zahnarzt lehnte er jedoch ab. Stattdessen wandte er sich an einen anderen Zahnarzt und verlangte vom erstbehandelnden Zahnarzt Aufwendungs- und Schadensersatz in Höhe von rund 6000 Euro. Wie schon in der ersten Instanz scheiterte seine Klage auch in der Berufungsverhandlung vor dem OLG Dresden. Der Patient habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, da er dem behandelnden Zahnarzt keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe, sondern die Behandlung durch einen anderen Zahnarzt habe durchführen lassen.

Der Patient könne sich auch nicht auf das gestörte Vertrauensverhältnis zum erstbehandelnden Zahnarzt berufen. Denn bei einem Mangel an einer Zahnprothese handele es sich in erster Linie um einen Fehler des Labors. Diesen Laborfehler müsse zwar letztlich der Arzt rechtlich verantworten, unmittelbar verursacht habe er ihn aber nicht, so das OLG.

„Das OLG hat mit dieser Entscheidung das lange umstrittene Nachbesserungsrecht eines Zahnarztes gestärkt. Treten nach einer zahnärztlichen Behandlung Probleme auf, sollte der Patient daher zunächst seinem Zahnarzt die Gelegenheit geben, die aufgetretenen Mängel zu beseitigen. Für die behandelnden Zahnärzte zeigt das Urteil, dass sie sich bei unberechtigten Schadensersatzforderungen durchaus zur Wehr setzen können“, erklärt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Partner der Kanzlei AJT und dort Ansprechpartner für Medizinrecht.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/medizinrecht 


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