OLG Düsseldorf: Werbung mit „Patent Pending“ ist keine irreführende Werbung (anders das OLG München)

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Unsere Mandantin ist ein aufstrebendes Beauty- & Kosmetikunternehmen aus Düsseldorf. Sie bietet vorwiegend Leistungen im Bereich der apparativen Kosmetik an. Unter anderem ist sie Erfinderin und Designerin des sogenannten „IRI PEN“. Hierbei handelt es sich um einen Hylauron-Pen, welcher ein mehrfaches Einschießen von Hyaluron ohne Einwirkung von Nadeln in die Haut zur Faltenreduktion oder Aufpolsterung ermöglicht. Der Pen ist als Design und als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für unsere Mandantin geschützt. In technischer Sicht ist der Hylauron-Pen als Applikationssystem mit einem Sperrprofil ausgestattet, um ein Einschießen von zu großen Hyaluronmengen zu verhindern. Diese technologische Erfindung unserer Mandantin ist zum Patent angemeldet.

Wie so häufig ist auch der „IRI PEN“ plagiiert worden. Mitbewerber unserer Mandantin haben den Hylaluron-Pen vorwiegend aus Asien importiert, um diesen im Bereich der Europäischen Union zum Weiterverkauf anzubieten, mit diesem kosmetische Behandlungen durchzuführen oder um mit diesem auch nur zu werben. Für unsere Mandantin erwirkten wir bereits mehrere einstweilige Verfügungen vor dem Landgericht Düsseldorf wegen Design- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzung (exemplarisch: Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 11.03.2019, Az.: 14c O 31/19, abrufbar unter https://www.itmr-legal.de/werbung-mit-patent-pending/). Das Landgericht verbot den Mitbewerbern die Einfuhr, das Anbieten, das Inverkehrbringen, den Gebrauch und auch den Besitz der betreffenden Plagiate. Aus technischer Sicht sind die Plagiate zudem nicht mit der oben beschriebenen, zum Patent angemeldeten Technologie des Applikationssystems mit einem Sperrorgan ausgestattet.

Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. hatte gegen unsere Mandantin vor dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung beantragt, weil diese den Hyaluron-Pen entsprechend des angemeldeten Patents mit „Patent Pending“ bewirbt. Das sei wettbewerbswidrig, so der Verband. Es läge eine unzulässige Irreführung vor, die Werbung sei damit unlauter. Der angesprochene Verkehrskreis könne nicht verstehen, was „Patent Pending“ bedeute und setze diese Formulierung im Zweifel mit einem angemeldeten Patent gleich. Hierbei stützte sich der Verband auf eine Entscheidung des OLG München, Urteil vom 01.06.2017, Az.: 6 U 3972/16. Das OLG befand, dass der angesprochene Verkehrskreis die Formulierung als ein „anhängiges Patent“ und damit als ein bereits erteiltes Patent ansehe.

Das Landgericht Düsseldorf wies den Antrag des Verbandes auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 19.12.2018, Az. 38 O 199/18 zurück. Kurz: Eine Irreführung läge nicht vor. Entweder könne der angesprochene Verkehrskreis die Formulierung für sich richtig übersetzen oder eben nicht. Dies gelte auch, wenn es sich bei dem angesprochenen Verkehrskreis um einen Verbraucher handele. Kann der Angesprochene den Begriff übersetzen, wisse er, was gemeint ist. Kann er sie nicht übersetzen, könne er nicht in die Irre geführt werden, weil er sowieso nicht wisse, was die Formulierung bedeute. Eine den Maßstäben der heutigen Zeit entsprechende Entscheidung, wie wir finden.

Der seitens des Verbandes Sozialer Wettbewerb e. V. eingelegten Beschwerde wurde nicht abgeholfen. Schließlich hatte das OLG Düsseldorf über die Beschwerde zu befinden.

Für unsere Mandantin hatten wir argumentiert, dass sich die Werbung bereits nicht, wie im Falle des OLG München, an Verbraucher richte, sondern ausschließlich an Fachkreise, nämlich an Ärzte, Heilpraktiker und Kosmetiker. Werbung gegenüber solchen fachkundigen Kreisen sei bereits anhand eines anderen Maßstabes zu beurteilen. Ein solcher Kreis betrachte Werbeaussagen sorgfältiger und könne diese aufgrund seiner Vorbildung und Erfahrung leichter erfassen. Weder sei eine unverständliche Abkürzung von unserer Mandantin benutzt worden, noch sei die gewählte Formulierung in irgendeiner Form miss- oder unverständlich.

Das OLG Düsseldorf wies die eingelegte Beschwerde nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 12.03.2019, Az.: I-20 W 7/19 zurück. Eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG läge nicht vor. Zum einen richte sich die streitgegenständliche Werbung, was nunmehr unstreitig war, an Kosmetiker, Ärzte und Heilpraktiker und damit an Fachkreise und eben nicht an den Durchschnittsverbraucher. Derartige Fachkreise hingegen seien gut unterrichtet, angemessen aufmerksam und außerdem kritisch bzw. verständig. Wer den Begriff „Patent Pending“ nicht verstehe, werde ich recherchieren. Der Senat stellte fest, dass eine Suche bei Google nach „Patent Pending“ sofort die Übersetzung „angemeldetes Patent“ ergebe. Auch die Suche in Internetwörterbüchern wie dict.cc oder dict.leo.org verhelfe sofort zur entsprechenden Übersetzung. Diese Ausführungen gelten – unabhängig davon, ob sie nicht auch bereits auf Verbraucher anwendbar seien – für den hier angesprochenen Kreis unzweifelhaft.

Der Bereich apparative Kosmetik zeigt zudem, wie wichtig es ist, entwickelte Produkte mit entsprechenden Schutzrechten zu sichern. Neben einer zu patentierenden Technologie und der Anmeldung eines Gebrauchsmusters kommen hier insbesondere zu sichernde Schutzrechte aus Design und Gemeinschaftsgeschmacksmuster und auch Markenrechte hinzu. Gerade in Zeiten des Plagiat-Booms sichern solche Schutzrechte die eigene wettbewerbliche Position gegenüber Konkurrenten sicher und nachhaltig ab.

Rechtsanwältin Anne Sulmann


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