OLG Düsseldorf zur Urheberrechtsverletzung durch „Embedded Content“

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Die Übernahme fremder Inhalte im Internet führt in vielen Fällen zu urheberrechtlichen Auseinandersetzungen. In jedem Einzelfall einer Übernahme von Inhalten sind die Voraussetzungen einer Verletzung des Urheberrechts zu prüfen. Das OLG Düsseldorf hat nun in einem Urteil vom 8. November 2011 (Aktenzeichen: I-20 U 42/11) zur Frage der Verletzung des Urheberrechts durch sogenannten „Embedded Content" Stellung genommen. Dabei wird der fremde Inhalt auf einer Internetseite integriert, ohne dass eine Kopie der Datei auf dem Server gespeichert ist. Hierzu wird teilweise die Auffassung vertreten, dass dieser Fall mit dem bloßen Setzen eines Hyperlinks (nach BGH GRUR 2003, 958 - Paperboy keine Urheberrechtsverletzung) zu vergleichen sei und daher keine Urheberrechtsverletzung durch öffentliches Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG vorliege (Schricker/Loewenheim, § 19a UrhG Rn. 46).

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Düsseldorf ist dagegen der Auffassung, dass eine Vergleichbarkeit mit dem bloßen Setzen eines Hyperlinks nicht gegeben sei. In der Einbindung des Inhalts, im Streitfall handelte es sich um Fotos, in die Webseite liege eine Verletzung des Rechts des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG. Zur Begründung führt das Gericht an, dass der Berechtigte den Zugang zu dem Inhalt nach seinem Willen nur auf dem von ihm vorgesehenen Weg über seine Webseite ermöglichen will. Ein Internetnutzer, der den Inhalt zur Kenntnis nehmen will, muss die Webseite des Berechtigten aufsuchen. Dagegen bedient sich derjenige, der geschützte Inhalte einer anderen Internetseite einbindet, in unrechtmäßiger Weise dieser Inhalte, um seine eigene Webseite attraktiver zu gestalten. Mit dieser Begründung bejaht das Gericht eine Urheberrechtsverletzung.

Fazit

Die Begründung des OLG Düsseldorf mag ergebnisorientiert sein, ist aber auch rechtlich nachvollziehbar. Das Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG umfasst auch die Übermittlung des öffentlich zugänglich gemachten Inhalts. Damit greift in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung auch derjenige ein, der ausschließlich hinsichtlich der Übermittlung des zugänglich gemachten Inhaltes tätig wird, also „Embedded Content" verwendet. Eine abschließende und rechtlich verbindliche Klärung dieser Rechtsfrage kann jedoch nur durch ein Urteil des BGH erreicht werden.

Rechtsanwalt Axel Dreyer, LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz

Schürmann Wolschendorf Dreyer

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